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Schweiz beschließt neue LSVA-Regeln für schwere Lkw

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Die Schweiz stellt ihre Schwerverkehrsabgabe neu auf: Batterieelektrische und wasserstoffbetriebene Lkw bleiben bis Ende 2030 von der LSVA befreit. Ab 2031 werden sie schrittweise in das Mautsystem aufgenommen. Gleichzeitig erhalten Transportunternehmen künftig sieben Jahre Vorlauf, bevor sich die Tarifklasse eines Fahrzeugtyps ändert.

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Beide Kammern des Schweizer Parlaments haben die Reform der LSVA am 2. Oktober 2026 in der Schlussabstimmung verabschiedet. Damit ist die parlamentarische Beratung der Änderungen abgeschlossen.

Die LSVA (Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe) ist das Schweizer Mautsystem für schwere Fahrzeuge, die Schweizer Straßen nutzen. Die Höhe der Abgabe richtet sich unter anderem nach der zurückgelegten Strecke, dem zulässigen Gesamtgewicht und der Emissionsklasse des Fahrzeugs.

Elektro- und Wasserstoff-Lkw bleiben bis Ende 2030 von der LSVA befreit

Die wichtigsten Änderungen betreffen batterieelektrische Lkw sowie Fahrzeuge mit Wasserstoff-Brennstoffzellen.

Für beide Antriebsarten gilt die vollständige Befreiung von der LSVA noch bis Ende 2030. Ab 2031 gilt die Abgabepflicht auch für emissionsfreie Fahrzeuge. Zunächst profitieren sie jedoch von erheblichen Abschlägen. Der gesetzliche Mindestabschlag für 2031 liegt bei 70 Prozent. Die Betreiber müssten damit höchstens 30 Prozent des regulären Satzes bezahlen.

Nach der von ASTAG vorgestellten Staffelung sollen die Ermäßigungen wie folgt ausfallen:

  • 2031 – 70 Prozent,
  • 2032 – 50 Prozent,
  • 2033 – 30 Prozent,
  • 2034 – 20 Prozent,
  • 2035 – 10 Prozent.

Ab 2036 dürfte für Elektro-Lkw der reguläre LSVA-Satz gelten.

Für Unternehmen, die bereits heute in elektrische Fahrzeuge investieren, schafft die Reform damit mehr Planungssicherheit. Sie legt fest, wie die Fahrzeuge schrittweise in das Schweizer Abgabensystem integriert werden sollen.

Euro 6 könnte in eine teurere Tarifklasse wechseln

Am Grundprinzip der LSVA ändert sich wenig. Das System umfasst weiterhin drei Tarifklassen, die sich an den Euro-Emissionsnormen orientieren. Auch die Berechnung nach Strecke, Gewicht und Emissionsklasse bleibt bestehen. Neu geregelt wird vor allem die Zuordnung der einzelnen Emissionsnormen zu den Tarifklassen.

Nach Einschätzung von ASTAG soll Euro 6 2029 von der günstigsten Klasse III in die Klasse II wechseln. Die endgültige Entscheidung liegt beim Bundesrat, da die konkreten Einstufungen nicht unmittelbar im Gesetz festgelegt sind.

Hintergrund der geplanten Änderung sind die Einführung von Euro 7 und der ungewöhnlich lange Zeitraum, in dem Euro-6-Fahrzeuge in der niedrigsten Tarifklasse eingestuft waren.

Euro 7 könnte bis zu 15 Prozent Rabatt erhalten

Neue Euro-7-Fahrzeuge sollen voraussichtlich in Klasse II eingestuft werden. Möglich wäre dabei ein Abschlag von bis zu 15 Prozent. Der tatsächlich zu zahlende Satz könnte dadurch in etwa dem heutigen Niveau für Euro-6-Fahrzeuge entsprechen.

ASTAG weist allerdings darauf hin, dass der Bundesrat den Abschlag auch niedriger festlegen kann. Die konkrete Höhe wird erst in der Ausführungsverordnung bestimmt.

Sieben Jahre Vorlauf bei Änderungen der Tarifklasse

Künftige Änderungen sollen für die Branche besser vorhersehbar werden. Wird ein Fahrzeugtyp einer anderen LSVA-Tarifklasse zugeordnet, muss die Änderung künftig sieben Jahre im Voraus angekündigt werden.

Soll ein bestimmter Fahrzeugtyp beispielsweise ab 2035 einer teureren Klasse angehören, müsste die entsprechende Entscheidung bereits 2028 bekannt gegeben werden.

Diese Regelung gehörte zu den zentralen Forderungen der Transportbranche. Die LSVA beeinflusst unmittelbar die Gesamtkosten und die Abschreibungsdauer eines Lkw. Da schwere Nutzfahrzeuge häufig zehn Jahre oder länger eingesetzt werden, kann eine spät angekündigte Umstufung die Wirtschaftlichkeit einer Investition deutlich verändern.

Keine Sonderregelung für alternative Kraftstoffe

Das Parlament hat den Vorschlag abgelehnt, alternative Kraftstoffe über die LSVA gezielt zu fördern. Ein wesentlicher Einwand war, dass sich nur schwer kontrollieren lässt, welcher Kraftstoff sich tatsächlich im Tank eines Fahrzeugs befindet.

Separate Vergünstigungen wären deshalb nur schwer durchzusetzen und könnten das Missbrauchsrisiko erhöhen – so die Einschätzung der Gesetzgeber.

Keine automatische Anpassung an die Inflation

Auch bei der Anpassung der LSVA an die Inflation bleibt es beim bisherigen Verfahren. Der Bundesrat kann die Sätze weiterhin in regelmäßigen Abständen erhöhen. Eine automatische Indexierung hat das Parlament jedoch abgelehnt.

Jede Erhöhung muss daher auch künftig einzeln beschlossen werden.

Bundesrat legt noch offene Details fest

Für die Reform läuft zunächst noch eine 100-tägige Frist für ein fakultatives Referendum. Für eine landesweite Abstimmung wären 50.000 Unterschriften erforderlich. Bis Anfang Oktober hatten weder eine Partei noch eine Organisation angekündigt, ein Referendum einzuleiten. ASTAG hielt einen solchen Schritt zudem für unwahrscheinlich.

Als Nächstes muss der Bundesrat die Ausführungsverordnung vorbereiten. Darin werden unter anderem die konkreten Tarife und die endgültige Zuordnung einzelner Fahrzeuge zu den LSVA-Kategorien festgelegt.

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