Zum 1. Juli 2024 wird die Absenkung der Mautpflichtgrenze von 7,5 tzGm auf > 3,5 tzGm wirksam. Der Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL) e. V. und der Zentralverband Gartenbau (ZVG) fordern daher Klarheit, wer konkret von den Ausnahmen für Handwerskbetriebe von der Mautpflicht betroffen ist und wer nicht.
Nach Angaben der Bundesregierung sind rund 300.000 Fahrzeuge betroffen, von denen 100.000 für die situative Handwerkerausnahme in Betracht kommen. Neben Handwerksbetrieben würden auch andere „mit den Handwerksbetrieben vergleichbare Betriebe“ von der Ausnahme erfasst, wie sich aus den Antworten auf bisherige Anfragen entnehmen lässt, heißt es in einer gemeinsamen Erklärung der Verbände.
Unternehmen, für die bereits im Rahmen der Regelungen des Güterkraftverkehrsgesetzes und/oder zur Berufskraftfahrerqualifikation anerkannt ist, dass diese Betriebe unter die dort formulierte Ausnahme für Handwerksbetriebe fallen, müssen auch von der Mautausnahme erfasst werden“, fordert die stellvertretende Generalsekretärin des ZVG, Romana Hoffmann.
Das betreffe im Gartenbau eine Reihe von Betrieben, die die unterschiedlichsten gärtnerischen Dienstleistungen erbringen.
Betroffen sind vor allem kleine Unternehmen
Die beiden Verbände weisen weiter darauf hin, dass bei Anwendung dieser Parameter für die Kontrollen ein für alle Seiten möglichst geringer (Bürokratie-)Aufwand betrieben werden müsse. Gerne sei man „dazu bereit, an praktikablen Lösungen mitzuwirken und durch entsprechende Kommunikation in die Mitgliedsbetriebe zu einer möglichst reibungslosen Umsetzung beizutragen“.
Betroffen von der Mautausweitung ab 1. Juli 2024 sind nach Ansicht von BWVL und ZVG in den meisten Fällen kleine, meist auch familiengeführte Unternehmen, die mit dem Mautthema bislang keine Berührung hätten.
Bei geschätzten 100.000 Fahrzeugen, die unter die Mautausnahme fallen könnten und 80 Arbeitstagen, die in den Monaten März bis Juni verbleiben, müssten durchschnittlich 2500 OBUs jeden Tag eingebaut werden – bei 1500 Einbau-Werkstätten“, gibt der BWVL-Hauptgeschäftsführer Markus Olligschläger zu bedenken.
Geringer Planungshorizont und unzureichende Vorbereitungszeit
BWVL und ZVG erwarten zudem eine den Vorgaben der EU-Richtlinie entsprechende weite Auslegung der Ausnahmen zur Vermeidung weiterer hoher Kostenbelastungen und einer Verzerrung der Wettbewerbssituation.
Zudem befürchten die Verbände, dass bei restriktiver Auslegung der Ausnahmeregelung die Maut auch bei den vielen kleinen handwerksähnlichen Betrieben als Mittel zur Sanierung nicht der Straßeninfrastruktur, sondern der Staatsfinanzen missbraucht werden könnte.
Das damit einhergehende Gefühl der „ungerechten Inanspruchnahme werde bei vielen Betroffenen für Frustration sorgen“, zusätzlich angefacht durch einen zu geringen Planungshorizont. Hinzu komme, dass die unzureichende Vorbereitungszeit nach Kenntnis der tatsächlich Betroffenen von der Mautpflicht trotz objektiv handwerksähnlicher Tätigkeit dazu führen würde, dass mit dem Beginn der Mautpflicht viele Fahrzeuge nicht mit einer OBU ausgerüstet sein würden. Die für die Betriebe immer kürzer werdenden Umsetzungszeiten für neue Anforderungen trage „wesentlich zur schlechten Stimmung in der Wirtschaft bei“, schlussfolgern die beiden Verbände.