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Der Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags ist obligatorisch, wenn das betreffende Fahrzeug in einem Mitgliedstaat zugelassen ist und nicht ordnungsgemäß stillgelegt worden ist

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Die Versicherungspflicht ist nicht davon abhängig, ob ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt als Transportmittel genutzt worden ist oder ob es einen Schaden verursacht hat. Folglich lässt sich diese nicht allein deshalb ausschließen, weil ein zugelassenes Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen seines technischen Zustands verkehrsuntauglich war.

Am 7. Februar 2018 wurde der Powiat Ostrowski im Landkreis Ostrów in Polen auf gerichtlichem Wege Eigentümerin eines in Polen zugelassenen Fahrzeugs, nachdem ein Einziehungsbeschluss ergangen war. Nach der Zustellung dieses Beschlusses am 20. April 2018 versicherte der Landkreis das Fahrzeug am nächsten Tag, an dem die Verwaltung geöffnet hatte, d. h. am Montag, den 23. April 2018. Aufgrund seines schlechten technischen Zustands beschloss der Landkreis, das Fahrzeug verschrotten zu lassen, um es zerlegen zu lassen. Auf der Grundlage der Bescheinigung der Verschrottungsstelle wurde das Fahrzeug am 22. Juni 2018 abgemeldet. Am 10. Juli 2018 verhängte der Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny (Versicherungsgarantiefonds in Polen) gegen den Landkreis eine Geldbuße von 4 200 PLN (etwa 933 Euro), weil er seine Pflicht zum Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags für das Fahrzeug im Zeitraum vom 7. Februar bis 22. April 2018 verletzt habe.

Der Landkreis hat beim Sąd beim Rayongericht Ostrów Wielkopolski Klage auf Feststellung erhoben, dass er im streitigen Zeitraum nicht verpflichtet gewesen sei, das Fahrzeug zu versichern. Das Rayongericht wollte vom Gerichtshof wissen, ob eine Pflicht besteht, einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag für ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug abzuschließen, das auf einem Privatgrundstück abgestellt ist, wegen seines technischen Zustands nicht verkehrstauglich ist und nach dem Willen seines Eigentümers verschrottet werden soll. Mit seinem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass der Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags obligatorisch ist, wenn das betreffende Fahrzeug in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, sofern das Fahrzeug nicht gemäß der anwendbaren nationalen Regelung ordnungsgemäß stillgelegt worden ist.

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass der Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags grundsätzlich obligatorisch ist für ein Fahrzeug, das in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, sich auf einem Privatgrundstück befindet und nach dem Willen seines Eigentümers verschrottet werden soll, selbst wenn das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen seines technischen Zustands nicht verkehrstauglich ist. Die Versicherungspflicht ist nicht davon abhängig, ob das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt als Transportmittel genutzt worden ist oder ob es einen Schaden verursacht hat. Folglich lässt sich die Versicherungspflicht nicht allein deshalb ausschließen, weil ein zugelassenes Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen seines technischen Zustands verkehrsuntauglich und somit außerstande ist, einen Schaden zu verursachen, und zwar selbst wenn dies seit dem Übergang des Eigentums an dem Fahrzeug der Fall ist. Desgleichen gestattet allein die Tatsache, dass der Eigentümer oder eine andere Person die Absicht hat, das Fahrzeug verschrotten zu lassen, nicht die Annahme, dass es seine Eigenschaft als „Fahrzeug“ verliert und somit nicht mehr von dieser Versicherungspflicht erfasst wird.  Die grundsätzliche Pflicht, ein Fahrzeug zu versichern, das in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, sich auf einem Privatgrundstück befindet und nach dem Willen seines Eigentümers verschrottet werden soll, selbst wenn es zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen seines technischen Zustands nicht verkehrstauglich ist, zum einen geboten ist, um den Schutz der Opfer von Verkehrsunfällen sicherzustellen, da das Tätigwerden der Stelle, die für Sach- oder Personenschäden, welche durch ein nicht versichertes Fahrzeug verursacht worden sind. Diese Auslegung gewährleistet nämlich, dass die Opfer in jedem Fall entschädigt werden. Der Ausschluss eines Fahrzeugs von der Versicherungspflicht erfordert, dass es gemäß der anwendbaren nationalen Regelung offiziell stillgelegt worden ist.

Foto: Pixabay

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