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EuGH weist Nichtigkeitsklagen Ungarns und Polens gegen die Entsenderichtlinie ab

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Die  im Jahr 2018 geänderte Entsenderichtlinie hat zum Ziel, Hunderttausende Arbeitnehmer in der EU, die ihre Arbeit vorübergehend in einem anderen Mitgliedsland ausüben, vor Lohn- und Sozialdumping zu schützen. Obwohl Ungarn und Polen von Anfang an Bedenken gegen die Reform der Richtlinie hatten, wies der Europäische Gerichtshof ihre Nichtigkeitsklagen ab.

Der Gerichtshof der europäischen Union hat die Nichtigkeitsklagen Ungarns und Polens gegen die Richtlinie zur Stärkung der Rechte entsandter Arbeitnehmer am Dienstag, den 8. Dezember 2020 abgewiesen. Die beiden EU-Staaten hatten sich unter anderem auf eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit berufen.

Der EuGH sieht die Reform jedoch als rechtens und erklärt, dass die EU-Gesetzgeber die Richtlinie hätten ändern dürfen, um sicherzustellen, dass der freie Dienstleistungsverkehr unter gleichen Wettbewerbsbedingungen stattfinde.

Demnach bleiben die im Jahr 2018 verbesserten Lohn- und Sozialstandards für entsandte Arbeitnehmer in der Europäischen Union erhalten. Der wichtigste Punkt der Reform bestand in der Prinzip, dass EU-Bürger, die zeitweise in einem anderen EU-Land arbeiten, dort ebenso vergütet werden müssen wie Einheimische. Rechtliche Sonderregeln für Entsendungen wurden auf zwölf Monate befristet, in Ausnahmefällen auf 18 Monate. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer zwar länger entsandt werden dürfen, aber dann gelten alle Bedingungen des Aufnahmelands, falls diese besser sind als die in dem Heimatland.

Eine der wichtigsten Begründungen des Urteils lautet wie folgt:

Dem Unionsgesetzgeber stand es frei, das Gleichgewicht, auf dem die Richtlinie 96/71 beruhte, anzupassen, indem die Rechte der in den Aufnahmemitgliedstaat entsandten Arbeitnehmer gestärkt werden, damit sich der Wettbewerb zwischen den Unternehmen, die Arbeitnehmer in diesen Mitgliedstaat entsenden, und den dort ansässigen Unternehmen unter faireren Bedingungen entwickelt.

Als Antwort auf den Einwand, dass die Richtlinie „den Kostenwettbewerbsvorteil der in bestimmten Mitgliedstaaten ansässigen Dienstleister beseitigt”, wurde darauf hingewiesen, dass dies unbegründet sei:

Diese Richtlinie beseitigt jedoch nicht den etwaigen Wettbewerbsvorteil, der den Dienstleistern bestimmter Mitgliedstaaten zugutekommen mag, da sie nicht die Ausschaltung jeglichen kostenbasierten Wettbewerbs bewirkt. Sie sieht nämlich vor, dass den entsandten Arbeitnehmern die Anwendung einer Reihe von Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im Aufnahmemitgliedstaat zu garantieren ist, einschließlich der die Entlohnung ausmachenden Bestandteile, die in diesem Staat zwingend verbindlich gemacht worden sind. Die Richtlinie wirkt sich daher nicht auf die übrigen Kostenelemente der Unternehmen aus, die diese Arbeitnehmer entsenden, wie etwa die Produktivität oder Effizienz dieser Arbeitnehmer.

Foto: pixabay.com

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