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Frankreich: Änderung der Anmelderegeln für Vorbehalte gegen den Zustand von Waren. Pflichten für LKW-Fahrer modifiziert.

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Im Rahmen der Verordnung vom 19. März 2020 wurde das vorherige Dekret vom 14. März 2020 (JORF n°0069 du 20 mars 2020, texte n° 19) um zusätzliche Maßnahmen zum Kampf gegen die Ausbreitung von Covid-19, insbesondere hinsichtlich der Lieferketten und der Logistikindustrie, erweitert.  Eine wichtige Änderung besteht darin, dass sichtbare Defekte der zugestellten Ware elektronisch angemeldet werden darf.

Sichtbare Defekte elektronisch anmelden

Rechtlich gesehen ist es sehr wichtig, dass Vorbehalte gegen Waren jetzt auch elektronisch angemeldet werden dürfen. Auch für den professionellen Warenverkehr macht dies einen großen Unterschied. Laut der Internationalen Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen sollten Tücken schriftlich innerhalb von 7 Tagen seit dem Liefertag (ohne Feier- und Sonntage gerechnet) angemeldet werden. Vorbehalte gegen sichtbare Defekte von Waren sind wiederum spätestens an dem Liefertag anzumelden. In Frankreich wurde aber diese internationale Bestimmung modifiziert.  Sofern im Vertrag nicht anders geregelt, darf eine Reklamation bis 12 00 Uhr mittags am nächsten Tag nach der Zustellung elektronisch vorgebracht werden. Es ist noch schwer zu sagen, ob diese Bestimmung vom 20. März 2020 nur ausschließlich intern, also auch für Kabotagetransporte gilt, oder für alle Transportdienstleistungen, darunter für den internationalen Warenverkehr. Die vollständige Verordnung kann auf der offiziellen Internetseite der französischen Regierung gefunden werden.

 

Zusätzlich erinnern wir daran, dass die französische Regierung  neue Vorschriften über die Freizügigkeit und Ausführung von Transporten in dem ganzen Staat eingeführt hat.

Demnach gelten in Frankreich folgende Pflichten für Transportunternehmen:

– Ein LKW muss mit einem Vorrat von Wasser und Seife sowie mit einmaligen Handtüchern und Desinfektionsmitteln mit Alkohol  ausgestattet sein. 

–Falls die oben genannten Anforderungen eingehalten werden, darf dem Fahrer der Zugang zu den Sanitäranlagen am Verlade- und Entladeort nicht verweigert werden 

–  Die Ware darf nur an den Ort geliefert werden, der in dem gültigen Frachtbrief angegeben wurde. 

– Sowohl die Waren als auch Dokumente (darunter der Frachtbrief) müssen ohne direkten menschlichen Kontakt überwiesen / unterzeichnet werden.  

Zu dem letzten Punkt wird überdies von der französischen Regierung empfohlen, dass die Hauslieferung kontaktlos erfolgt und alle Pakete vor die Tür zugestellt werden. Dem Empfänger steht kein Recht darauf, von dem Lieferanten eine Empfangsbescheinigung zu fordern.

Foto: Pixabay/Ingrainsocialmedia

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