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Foto: diamond geezer / Flickr / CC BY-NC-ND 2.0

UK: Wichtige Änderungen für EU-Transportunternehmen im Freihandelsabkommen

Ab 2023 ist Schluss mit Dreiecksgeschäften, Leerkabotage und intermodalem Verkehr für Transportunternehmen mit Sitz in den EU-Mitgliedstaaten. Für LKW aus Nicht-EU-Ländern gilt ein absolutes Kabotageverbot.

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Laut einem Schreiben des britischen Verkehrsministerium werden Anfang 2023, eine Reihe von gesetzlichen Neuerungen als Folge des zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich unterzeichneten Handels- und Kooperationsabkommens (TCA) in Kraft treten. Im Schreiben heißt es zudem, dass „das TCA den britischen Transportunternehmen, die innerhalb der EU tätig sind, keine gleichwertigen Rechte auf Gegenseitigkeitsbasis bietet”, aus diesem Grund habe das Vereinigte Königreich sich dafür entschieden, manche Rechte abzuschaffen.

Zu den Änderung gehören:

  • Transportunternehmen mit Sitz in den EU-Mitgliedstaaten werden bei der Einreise in das Land keine Leerkabotage mehr durchführen dürfen. Dies ist eine weitere Änderung, die zu den bereits eingeführten hinzukommt, die im Vergleich zu den Regelungen vor Mai 2022 (d.h. als es möglich war, eine unbegrenzte Anzahl von Kabotagefahrten in einem Zeitraum von 14 Tagen durchzuführen) die Möglichkeit vorsahen, maximal zwei Fahrten innerhalb von 7 Tagen ab dem Zeitpunkt der Anlieferung der zu befördernden Fracht im Land durchzuführen. Für Lastkraftwagen aus Nicht-EU-Ländern gilt dagegen ein absolutes Kabotageverbot.

Die EU-Transportunternehmen verlieren zwei weitere Rechte, die bislang durch EU-Rechtsvorschriften garantiert waren:

  • die Durchführung des kombinierten Verkehrs, d. h. bestimmter Arten des intermodalen Verkehrs, bei denen Güter in ein und derselben Ladeeinheit oder ein und demselben Fahrzeug mit zwei oder mehr Verkehrsträgern befördert werden;
  • die Abholung von Waren im Vereinigten Königreich und ihre anschließende Lieferung in ein anderes Land, wobei eine Gemeinschaftslizenz für diese Dreiecksgeschäfte verwendet wurde. Für die weitere Durchführung solcher Dreiecksfahrten wird eine Genehmigung der Europäischen Verkehrsministerkonferenz (ECMT) erforderlich sein.

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