Im Jahr 2025 treten in Deutschland mehrere bedeutende Änderungen in Kraft, die sowohl die Logistik- und Transportbranche als auch Unternehmer betreffen. Hier sind die wichtigsten Neuerungen:
Erhöhung der CO₂-Abgabe
Die CO₂-Abgabe steigt von derzeit 45 Euro auf 55 Euro pro Tonne. Dies führt zu höheren Kraftstoffpreisen, insbesondere für Diesel, was die Betriebskosten für Transportunternehmen erhöht. Insgesamt verursacht der CO2-Preis laut Berechnungen des ADAC ab kommendem Jahr Kosten von etwa 17,3 Cent pro Liter Diesel.
Anpassungen bei der Maut
Emissionsfreie Fahrzeuge sind noch bis zum 31. Dezember 2025 von der Maut befreit. Ab dem 1. Januar 2026 unterliegen auch diese Fahrzeuge der Mautpflicht, allerdings zu reduzierten Sätzen.
Ab dem 1. Januar 2026 wird für diese Fahrzeuge nach Angaben des Mautbetreibers Toll Collect ein reduzierter Mautsatz eingeführt – demnach zahlt man dann 25 Prozent des Mautteilsatzes für Infrastrukturkosten, zuzüglich der regulären Sätze für Luftverschmutzung und Lärmbelastung. Emissionsfreie Fahrzeuge bis zu 4,25 Tonnen tzGm sind dauerhaft von der Maut befreit.
Strengere CO₂-Flottenziele
Ab dem 1. Januar 2025 müssen die CO₂-Emissionen für neu zugelassene LKW und Sattelmaschinen ab 16 Tonnen Gesamtgewicht um 15 Prozent niedriger sein als in den Vergleichsjahren 2019 und 2020. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Klimaziele zu erreichen und die Umweltbelastung zu reduzieren.
Anstieg der Trassenpreise im Schienengüterverkehr
Die Trassenpreise im Schienengüterverkehr steigen 2025 im Vergleich zum Vorjahr um 16,2 Prozent. Dies könnte Auswirkungen auf die Kostenstruktur von Unternehmen haben, die auf den Schienentransport setzen. Laut der Güterbahnen fallen die tatsächlich gezahlten Preise jedoch höher aus, da der Bund die Trassenpreisförderung zeitgleich von 52,5 auf 23,5 Prozent kürzt – von 1,52 Euro pro Zugkilometer auf 2,85 Euro für den Standard-Güterzug.
Gefahrgutvorschriften für die Straße, Schiene und die Binnenschifffahrt
Die Gefahrgutvorschriften werden regelmäßig aktualisiert, um den sich verändernden Anforderungen und Sicherheitsstandards gerecht zu werden. Vom 1. Januar 2025 treten aktualisierte Gefahrgutvorschriften für die Straße (ADR), Schiene (RID) und die Binnenschifffahrt (ADN) in Kraft.
In den neuen Vorschriften für die Beförderung von Lithium- und Natriumbatterien sind detailliertere Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Dokumentationsanforderungen festgelegt. Es werden beispielsweise neue UN-Nummern für Gefahrgüter sowie neue Vorschriften für den Batterietransport eingeführt.
Für ADR, RID und ADN gilt eine sechsmonatige Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2025. Ausgenommen ist der Lufttransport – dort sind die meisten neuen Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 umzusetzen.
E-Rechnung mit Übergangszeit
Durch das Wachstumschancengesetz, wurde die Einführung einer obligatorischen E-Rechnung im Geschäftsverkehr für inländische B2B-Umsätze (Umsätze zwischen Unternehmen) ab dem 1. Januar 2025 beschlossen, die der europäischen Norm EN 16931 entsprechen. Umfangreiche Übergangsbestimmungen mit einer Übergangsfrist bis 2028 sorgen dafür, dass noch mindestens zwei Jahre lang der Rechnungsversand in Papierform genutzt werden kann. Ausgenommen von der E-Rechnungspflicht sind Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro sowie Fahrausweise.
Neue Vorgaben bei Ladesäulen
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG), legt fest, welche Anforderungen Gebäudeeigentümer hinsichtlich der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge erfüllen müssen. Bei Neubauten mit mindestens sieben Stellplätzen muss laut dem Beratungsunternehmen M3E mindestens ein Ladepunkt installiert und jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden.
Ab dem 1. Januar 2025 muss bei Bestandsgebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen, die keine Wohngebäude sind, mindestens ein Ladepunkt eingerichtet werden. Bei großen Renovierungen von Gebäuden mit mindestens elf Stellplätzen muss mindestens jeder fünfte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgerüstet sowie ein Ladepunkt installiert werden.
Anpassungen für Kleinunternehmer
Die Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung wird auf 25.000 Euro im Vorjahr erhöht (bisher: 22.000 Euro). Zudem bleibt der Kleinunternehmerstatus im laufenden Jahr erhalten, solange der europaweite Umsatz 100.000 Euro nicht übersteigt. Bei Überschreitung dieser Grenze erfolgt ein unterjähriger Wechsel zur Regelbesteuerung.
Mindestlohn steigt zum Jahresbeginn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 brutto in der Stunde. Damit liegt die unterste Lohngrenze um 41 Cent höher als im Jahr 2024.
Mehr Geld für Minijobber
Die Verdienstgrenze für Minijobs wird 2025 angehoben auf 556 Euro pro Monat (2024: 538 Euro monatlich), da der Mindestlohn steigt. Die monatliche Entgeltgrenze für Minijobs orientiert sich an einer Arbeitszeit von 10 Stunden pro Woche zum Mindestlohn.
Erweiterte Anforderungen an die Cybersecurity
Neue gesetzliche Regulierungen im Bereich Cybersecurity, wie NIS2, DORA und das KRITIS-Dachgesetz, treten in Kraft. Logistikunternehmen müssen sich auf strengere Sicherheitsanforderungen einstellen und entsprechende Maßnahmen implementieren, um den neuen Vorgaben zu entsprechen.
- Die europäische Richtlinie für Netzsicherheit NIS2 für ein EU-weit einheitliches Cybersicherheitsniveau.
- Das KRITIS-Dachgesetz ist die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie CER (Critical Entities Resilience) in Deutschland und tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Mit diesem Gesetz wird nun zum ersten Mal eine übergreifende gesetzliche Basis (“Dach”) geschaffen, die eine breite Palette von Sektoren abdeckt u.a. Energie, Transport und Verkehr, das Finanz- und Versicherungswesen, Abwasser- und Abfallentsorgung, die Bereiche Ernährung und weitere.
- Cybersicherheit für den Finanzsektor: Beim Digital Operations Resilience Act (DORA) handelt es sich um eine EU-Verordnung, die darauf abzielt, die Robustheit des Finanzsektors gegenüber Cyberbedrohungen zu erhöhen.
Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
Die CSRD ist eine neue EU-Richtlinie, die die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen vorschreibt und standardisiert. Sie ersetzt die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD) und zielt darauf ab, die Transparenz und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen zu erhöhen.
Die rund 50.000 Unternehmen in der EU, darunter etwa 15.000 Unternehmen in Deutschland, sind nun verpflichtet, detaillierte Berichte zu Nachhaltigkeitsthemen wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren zu erstellen.
Was ändert sich ab 2025 für Unternehmen?
Die CSRD wird schrittweise eingeführt, wobei die erste Stufe ab dem Geschäftsjahr 2024 gilt, mit Berichterstattung im Jahr 2025. Betroffen sind zunächst Unternehmen, die bereits unter die NFRD fallen. Ab dem Geschäftsjahr 2025 (Berichterstattung 2026) erweitert sich der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen auf alle großen Unternehmen, die zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen:
- Mehr als 250 Mitarbeiter
- Mehr als 20 Millionen Euro Bilanzsumme
- Mehr als 40 Millionen Euro Umsatz
Ab dem Geschäftsjahr 2026 (Berichterstattung 2027) sind auch kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen betroffen.