Für die Programme „Ausbildung“ und „Weiterbildung“ ist die Antragstellung seit 14. Januar 2026 (9 Uhr) geöffnet. Nach den Richtlinien endet die Antragsfrist am 31. August 2026, das BALM weist jedoch darauf hin, dass das elektronische Antragsportal ggf. vorzeitig schließen kann, sobald keine Haushaltsmittel mehr verfügbar sind. Maßgeblich ist laut BALM das Eingangsdatum des vollständigen Antrags; bei vollständig eingereichtem Antrag inklusive unterschriebenem Kontrollformular zählt für die Reihung der Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung (Prioritätsprinzip).
Für das Programm „Umweltschutz und Sicherheit“ (US) beginnt die Antragsfrist am 14. April 2026 (9 Uhr). Als Grund für die späteren Termine im Vergleich zu früheren Jahren wird eine verspätete Haushaltsfreigabe genannt; zudem müssten noch zahlreiche Verwendungsnachweise aus der laufenden Periode bearbeitet werden.
Förderquoten 2026 im Überblick
Ausbildung: bis 50.000 Euro je Ausbildungsverhältnis
Gefördert werden betriebliche Ausbildungsverhältnisse zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin. Laut BALM werden bei dreijährigen Ausbildungen pauschal bis zu 50.000 Euro als zuwendungsfähige Kosten anerkannt. Die Förderung beträgt je nach Unternehmensgröße bis zu 70 Prozent (Kleinst-/Kleinunternehmen), bis zu 60 Prozent (mittlere Unternehmen) und bis zu 50 Prozent (andere Antragstellende).
Weiterbildung: Höchstbetrag je LKW
Gefördert werden freiwillige Weiterbildungsmaßnahmen mit mindestens vier Unterrichtsstunden. Gesetzlich vorgeschriebene Schulungen sind nach BALM-Angaben nicht förderfähig.
Der unternehmensbezogene Höchstbetrag richtet sich nach der Zahl der schweren Nutzfahrzeuge und beträgt laut BALM bis zu 1.050 Euro je LKW (Kleinst-/Kleinunternehmen), 900 Euro (mittlere Unternehmen) bzw. 750 Euro (andere Antragstellende).
Umweltschutz und Sicherheit: bis 80 Prozent
Im Programm US werden technische Maßnahmen zur Effizienz- und Sicherheitssteigerung an LKW gefördert. Der Fördersatz liegt laut den Programmkonditionen bei bis zu 80 Prozent. Maximal sind 2.000 Euro pro Fahrzeug und 33.000 Euro pro Unternehmen und Jahr möglich. Zudem gilt eine De-minimis-Obergrenze von 300.000 Euro innerhalb von drei Jahren.
Wer antragsberechtigt ist, und was Unternehmen beachten sollten
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die im Güterkraftverkehr tätig sind und in Deutschland zugelassene schwere Nutzfahrzeuge einsetzen (mindestens 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse), die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind. Förderanträge können laut BALM ausschließlich elektronisch über das eService-Portal gestellt werden; Post, Fax oder E-Mail sind nicht zulässig.
Wichtig für die Praxis: Maßnahmen dürfen grundsätzlich erst nach Bewilligung begonnen werden. Außerdem sind nach BALM-Angaben innerhalb der Antragsfrist bis zu drei Anträge möglich (ein Erstantrag und bis zu zwei Folgeanträge).
Alle Details in den BALM-FAQ (Stand 12.01.2026)
Die aktuellen Anforderungen zu Fristen, Kontrollformularen, Vollmachten, Fahrzeugnachweisen und Verwendungsnachweisen sind im FAQ-Katalog des BALM für „Ausbildung“ und „Weiterbildung“ zusammengefasst. Formulare und Ausfüllhilfen sind im eService-Portal hinterlegt. Weitere Informationen: https://www.balm.bund.de/DE/Foerderprogramme/Gueterkraftverkehr/Gueterkraftverkehr_node.html









