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220 Millionen Euro für Wasserstoff im Schwerlastverkehr: Wer jetzt investieren kann und unter welchen Bedingungen

Lesezeit 3 Min.

Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) stellt 220 Millionen Euro für den Aufbau eines Initialnetzes an Wasserstofftankstellen für schwere Nutzfahrzeuge sowie für die Beschaffung entsprechender Fahrzeuge bereit. Gefördert wird ausschließlich eine kombinierte Paketlösung aus Infrastruktur und Flotte. Für Speditionen und Infrastrukturbetreiber ergeben sich damit konkrete Investitionsmöglichkeiten, allerdings unter klar definierten Voraussetzungen.

Dieser Text wurde vollständig von einem Redakteur verfasst – basierend auf fachlichem Wissen, journalistischer Erfahrung und sorgfältiger Recherche. Künstliche Intelligenz kam dabei nicht zum Einsatz.

Mit dem Förderaufruf soll ein erstes belastbares Grundnetz an Wasserstofftankstellen entlang strategischer Verkehrskorridore entstehen. Anders als frühere Programme setzt der Bund auf eine gekoppelte Förderung: Tankstellen werden nur in Verbindung mit konkreten Fahrzeugen gefördert.

Das BMV begründet dies mit dem Ziel, von Beginn an eine wirtschaftliche Grundauslastung sicherzustellen und Investitionsrisiken zu reduzieren. Die Projektkoordination übernimmt die NOW GmbH, die Umsetzung erfolgt über den Projektträger Jülich (PtJ).

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind:

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • juristische Personen des Privatrechts
  • natürliche Personen, sofern sie wirtschaftlich tätig sind

Damit kommen insbesondere Speditionen, Logistikunternehmen, Flottenbetreiber, Energieunternehmen, Tankstellenbetreiber oder Projektkonsortien in Betracht.

Was wird gefördert?

Gefördert werden:

  1. Öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen (HRS – Hydrogen Refuelling Stations)
  2. Neue Nutzfahrzeuge der Klassen N2 und N3 mit wasserstoffbasiertem Antrieb

Förderfähig sind sowohl Brennstoffzellen-LKW als auch Wasserstoff-Verbrennungsmotoren.

Grundsätzlich sind kombinierte Anträge als Paket einzureichen. Einzelne Fahrzeug- oder Infrastrukturprojekte ohne funktionalen Zusammenhang sind nicht vorgesehen.

Vier mögliche Förderkonstellationen

Der Aufruf unterscheidet vier Varianten:

  1. Neue Tankstelle und neue Fahrzeuge
  2. Ausbau einer bestehenden Tankstelle auf AFIR-Niveau und neue Fahrzeuge
  3. Neue Tankstelle bei bereits vorhandener oder geplanter Fahrzeugflotte
  4. Fahrzeugförderung für bestehende oder im Bau befindliche AFIR-konforme Tankstellen

In jedem Fall muss eine direkte funktionale Verbindung zwischen Tankstelle und Fahrzeugen bestehen.

Zentrale Voraussetzung: Mindest-Auslastung

Kernbedingung ist eine nachweisbare Grundauslastung: Mindestens 10 Prozent der täglichen Kapazität der Tankstelle (über 24 Stunden gerechnet) müssen durch vorhandene oder beantragte Fahrzeuge abgedeckt werden.

Zudem gilt: Eine neue Tankstelle kann gefördert werden, wenn im Umkreis von 50 Kilometern keine Betankungsmöglichkeit besteht und die 10-Prozent-Auslastung nachgewiesen wird.

Förderhöhe im Überblick

Wasserstofftankstellen

  • Bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten
  • Maximal 4 Millionen Euro pro Tankstelle

Fahrzeuge

  • Bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionsmehrausgaben gegenüber einem vergleichbaren Dieselfahrzeug
  • Maximal 3 Millionen Euro pro Paketantrag für Fahrzeuge
  • Zusätzlich gelten fahrzeugspezifische Höchstbeträge

Gesamtobergrenze

Maximal 7 Millionen Euro pro Paket – davon höchstens 4 Millionen Euro für Infrastruktur und höchstens 3 Millionen Euro für Fahrzeuge. Rechtsgrundlage sind die Artikel 36a und 36b der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).

Standortanforderungen: AFIR und TEN-V

Die Tankstellen müssen:

  • den Vorgaben der europäischen AFIR-Verordnung entsprechen
  • entlang des TEN-V-Kernnetzes oder an definierten städtischen Knoten liegen

Geplant ist die Förderung von rund 40 Tankstellen inklusive der zugehörigen Fahrzeuge. Die tatsächliche Anzahl hängt von Antragslage und Mittelverfügbarkeit ab.

Antragsverfahren und Fristen

  • Antragsfrist: 31. Mai 2026
  • Einreichung ausschließlich über das easy-Online-Portal
  • Laufzeit der Förderrichtlinie: bis 31. Dezember 2026

Erforderlich sind unter anderem eine Vorhabenbeschreibung, eine Wirtschaftlichkeitsdarstellung, eine Auslastungsberechnung sowie weitere formale Nachweise.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Mit dem Aufruf schafft das BMV erstmals eine systematisch gekoppelte Förderung von Infrastruktur und Fahrzeugen im Wasserstoff-Schwerlastverkehr. Die hohen Förderquoten bei gleichzeitiger Auslastungspflicht machen deutlich: Gefördert werden vor allem Projekte mit klarer betrieblicher Perspektive.

Für Unternehmen mit planbaren Einsatzprofilen – etwa im Regionalverkehr, Hafenhinterland oder auf TEN-V-Korridoren, kann das Programm einen wirtschaftlichen Einstieg in den Wasserstoffbetrieb ermöglichen. Voraussetzung ist jedoch eine belastbare Projektstruktur, die Infrastruktur und Flotteneinsatz verbindlich miteinander verknüpft.

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