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Bundesregierung lässt Ausnahmen von den Lenk- und Ruhezeiten zu

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Angesichts der Corona-Krise hat die Bundesregierung entschieden, Ausnahmen von den täglichen Lenkzeiten und der wöchentlichen Ruhezeit zuzulassen. Die Ausnahmeregelungen gelten bis einschließlich 17. April 2020.

Nachdem die Mehrheit der EU-Staaten sich angesichts der Ausbreitung des Coronavirus dazu entschieden hat, diverse Vorschriften zu lockern, hat jetzt auch die Bundesregierung Ausnahmen von den täglichen Lenkzeiten und der wöchentlichen Ruhezeit zugelassen.  Die Ausnahmeregelungen gelten bis einschließlich 17. April 2020. 

Für Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen, die im Werkverkehr oder im gewerblichen Güterkraftverkehr Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebens- und Futtermittel, zwischen Produktions-, Lager- und Verkaufsstätten oder Güter zur medizinischen Versorgung sowie zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie (insbesondere auch Produkte zur Analyse der Infektion, infektionsrelevante Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel u.ä.) oder Treibstoffe befördern, gilt Folgendes:

die tägliche Lenkzeit darf höchstens fünfmal in der Woche auf zehn Stunden verlängert werden. Wie das BAG jedoch betont,  sind die Bestimmungen zur höchstzulässigen Lenkzeit in der Woche (56 Std.) und Doppelwoche (90 Std.), die in Artikel 6 Absätze 2 und 3 geregelt sind., weiter zu beachten

es dürfen zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten eingelegt werden, sofern in vier jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten eingelegt werden, von denen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sein müssen. Wurden zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten nacheinander eingelegt, ist die nächste Ruhezeit- als Ausgleich für diese zwei reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten – vor der darauffolgenden wöchentlichen Ruhezeit einzulegen, heißt es seitens des Bundesamts

Voraussetzung für die Ausnahmeregelung ist jedoch, dass die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Das heißt, dass vor Antritt einer geprüft werden muss, ob der Fahrer in der Lage ist, die  Beförderung durchzuführen.

Die Ausnahmeregelungen gilt für alle Fahrzeuge unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht (bei Fahrzeugen über 3,5 t zGG stützt sich die Ausnahmeregelung auf Art. 14 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006, bei Fahrzeugen zwischen 2,8 und 3,5 t zGG wird aus Opportunitätsgründen auf Beanstandungen verzichtet).

Foto: Trans.INFO

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