Rechtssache C-437/25 gelangte aus Bulgarien zum EuGH. Bei einer Verkehrskontrolle am 26. Juli 2024 stellten die Behörden fest, dass der Fahrer ein Fahrzeug, das in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 165/2014 fällt, mit der Fahrerkarte einer anderen Person lenkte.
Daraufhin verhängten die bulgarischen Behörden eine Geldbuße von 1.500 bulgarischen Lew, umgerechnet rund 767 Euro. Das nationale Recht sah für diesen Verstoß einen starren Betrag vor. Weder die Verwaltungsbehörde noch das Gericht durfte die Geldbuße herabsetzen.
Der Fahrer legte dagegen Rechtsmittel ein. Er argumentierte, ein solches System lasse keinen Raum, die besonderen Umstände des jeweiligen Falls zu berücksichtigen.
Fremde Fahrerkarte bleibt ein besonders schwerer Verstoß
Der EuGH stellte nicht infrage, dass die Nutzung einer fremden Fahrerkarte ein schwerer Verstoß ist. Nach Artikel 27 der Verordnung Nr. 165/2014 darf ein Fahrer nur eine gültige Fahrerkarte besitzen und ausschließlich seine eigene Karte verwenden.
Die Verwendung einer Karte, die auf eine andere Person ausgestellt ist, gehört nach wie vor zu den schwersten Tachografenverstößen nach den EU-Vorschriften.
Auch eine nur kurzzeitige Nutzung ändert daran nichts. Der Verstoß liegt bereits in dem Moment vor, in dem ein Fahrer die Karte einer anderen Person verwendet.
Besonders hohe Geldbußen müssen verhältnismäßig sein
Im Mittelpunkt des Urteils stand die Frage, wie die Sanktion festgelegt wird. Artikel 41 der Verordnung Nr. 165/2014 verlangt, dass die Sanktionen der Mitgliedstaaten wirksam, verhältnismäßig, abschreckend und diskriminierungsfrei sind.
Nach Ansicht des EuGH kann ein nationales Sanktionssystem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, wenn es eine sehr hohe Geldbuße mit einem uneingeschränkten Verbot ihrer Herabsetzung verbindet. Das gilt insbesondere dann, wenn die Umstände des Einzelfalls eine niedrigere Strafe rechtfertigen könnten.
Bei der Bewertung der bulgarischen Regelung berücksichtigte der Gerichtshof zudem die Höhe der Geldbuße im Verhältnis zum durchschnittlichen Einkommen von Berufskraftfahrern in Bulgarien.
Damit zieht das Urteil eine klare Grenze: Eine nationale Regelung darf keine außergewöhnlich hohe starre Geldbuße für die Nutzung einer fremden Fahrerkarte vorsehen, wenn weder Behörden noch Gerichte die konkreten Umstände des Falls berücksichtigen können.
Welche Umstände bei der Strafhöhe eine Rolle spielen können
Die Möglichkeit einer Anpassung bedeutet nicht, dass die Geldbuße automatisch reduziert werden muss. Die kurze Dauer der Nutzung einer fremden Fahrerkarte reicht für sich genommen nicht aus, um eine niedrigere Strafe zu begründen. Der Verstoß bleibt unabhängig von seiner Dauer besonders schwerwiegend.
Andere Faktoren können jedoch relevant sein, etwa der Grad des Verschuldens. Der EuGH machte deutlich, dass ein Sanktionssystem auch Fälle berücksichtigen können muss, in denen die fremde Nutzung der Fahrerkarte auf Fahrlässigkeit und nicht auf vorsätzlichem Handeln beruht.
Was das Urteil für Transportunternehmen und Fahrer bedeutet
Das Urteil des EuGH senkt Geldbußen für die Nutzung fremder Fahrerkarten nicht automatisch. Es ändert auch nichts am bestehenden Verbot. Fahrer dürfen weiterhin ausschließlich ihre eigene Karte verwenden; die Nutzung einer fremden Karte zählt nach wie vor zu den schwersten Tachografenverstößen.
Das Urteil setzt vielmehr Grenzen für die nationalen Sanktionssysteme. Die Mitgliedstaaten dürfen die Höhe ihrer Geldbußen selbst festlegen. Dabei müssen sie jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten.
Ist eine Geldbuße besonders hoch, darf das nationale Recht die zuständige Behörde oder das Gericht nicht vollständig daran hindern, die Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
Für Transportunternehmen und Fahrer ergibt sich daraus eine doppelte Botschaft: Die Nutzung einer fremden Fahrerkarte bleibt ein schwerer Verstoß. Bei außergewöhnlich hohen Geldbußen muss das Verfahren jedoch eine individuelle Bewertung der konkreten Umstände ermöglichen.









