Das meisten Transporte auf europäischen Straßen werden von polnischen Frachtführern durchgeführt. Daher ist es sehr wahrscheinlich, dass polnische Frachtführer Ladungen auch im Ausland zum Transport übernehmen.
Bei einem Schadensfall an der Ladung, was man keinem Transportführer wünscht, gibt es folgende Regelungen und Gesetze zu beachten:
In der Regel haftet der Frachtführer nach Übernahme der Ladung auch für diese. Nach den Vorschriften des polnischen Güterkraftverkehrsgesetzes (kurz: GüKG) und CMR (kurz: CMR, aus dem Franz. Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route) haftet der Frachtführer für die Beschädigung des Transportguts während des Transportes. Sobald der Frachtführer das Transportgut in Besitz nimmt, ist er für dessen Unversehrtheit verantwortlich.
Entlastung möglich
Zwar sieht das GüKG und CMR gewisse Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen für den Frachtführer vor, z.B. wenn auch bei größter Sorgfalt der Verlust, oder die Beschädigung, oder die Überschreitung der Lieferfrist, nicht vermieden werden konnte.
Diese Entlastungsmöglichkeit hat der Frachtführer aber nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintrete.
Spediteur bzw. Transporteur muss Nachweis vorbringen
Natürlich läuft nicht immer alles glatt, besonders im Transportgewerbe, wo es oft etwas „rauer“ zugeht. Wird das Transportgut während des Transports beschädigt, dann haftet der Spediteur bzw. Transporteur erst einmal unbegrenzt. Mangels Einblick in die internen Unterlagen des Frachtführers, braucht der Auftraggeber ein schweres Verschulden des Frachtführers nur behaupten. Der Frachtführer muss dann widerlegen, dass der Schaden durch sein Verschulden verursacht wurde.
Er kann sich von einer Haftung nur entlasten, wenn er nachweist, dass er bzw. seine Fahrer alles unternommen haben, um einen Schadenseintritt zu verhindern. Praktisch bedeutet dies, dass der Frachtführer glaubhaft darlegen kann, bestimmte Maßnahmen zur Vorbeugung einer Beschädigung, oder Zerstörung des Frachtgutes auf dem Transportweg getroffen zu haben. Geeignet zum Nachweis der Sorgfalt sind beispielsweise Protokolle über die Sicherung der Ladung.
Kann er den Nachweis nicht erbringen, wird sein Verschulden vermutet und er kann sich nicht mehr von der Haftung befreien.
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