Im Rechtsstreit zwischen dem Ladesäulen-Betreiber Fastned Deutschland und der Autobahn GmbH des Bundes, an der auch die Autobahn Tank & Rast GmbH, sowie die Ostdeutsche Autobahntankstellen GmbH beteiligt sind geht es um den Bau von Schnellladern an bewirtschafteten Standorten in Deutschland.
Durch die laufende Klage von Fastned gegen die Autobahn GmbH gibt es derzeit keine Rechtssicherheit für den Bau von Ladeinfrastruktur an bewirtschafteten Autobahnraststätten. Bis zum Urteilsspruch ist der Ausbau von HPC sowohl für PKW als auch für LKW gestoppt.
Hintergrund – die Autobahn Tank & Rast GmbH & Co. KG ist seit 1998 in privaten Händen, vorher war diese eine bundeseigene “Gesellschaft für Nebenbetriebe der Bundesautobahnen” mit der das Bundesverkersministerium Ende der 1990-er Jahre Konzessionsverträge ohne vorangegangene Ausschreibung (Inhouse) geschlossen hat.
Die Verträge gelten allerdings bis heute, somit hat Tank & Rast die Konzession für ca. 90 Prozent aller deutschen Autobahnraststätten. Das Verkehrsministerium beauftragte das Unternehmen mit dem Betrieb von Schnellladesäulen, dagegen erhob sich Widerstand des Ladesäulenbetreibers Fastned sowie Tesla, die Beschwerde bei dem OLG Düsseldorf eingelegt haben, da die Autobahn GmbH kein förmliches Vergabeverfahren eingeleitet hatte und sie ihrerseits Ladeparks an der Autobahn errichten wollen.
Der EuGH muss nun klären, ob Auftraggeber Konzessionsverträge erweitern dürfen, wenn die Voraussetzungen der Inhouse-Vergabe in der Zwischenzeit weggefallen sind.
Anwalt sieht die Autobahn GmbH im Recht
Manuel Campos Sánchez-Bordona, Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat seine Schlussanträge am 17. Oktober im Rechtsstreit vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass er die Argumente der Autobahn GmbH unterstützt.
Wie es vonseiten des Generalanwalts heißt sind “Fastned und mit einigen Abweichungen auch die Kommission der Auffassung, die Anwendbarkeit von Artikel 43 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2014/23 setze – implizit – voraus, dass die ursprüngliche Vergabe der Konzession dem zum Zeitpunkt ihrer Durchführung geltenden Vergaberecht entsprochen habe”.
Weiter führt der Generalanwalt fort, dass das Hauptaugenmerk ihrer Argumentation auf der Einhaltung der Grundsätze des öffentlichen Auftragswesens liege. “Wenn eine Vergabe von Anfang an rechtswidrig sei, käme die Ermöglichung einer späteren (wesentlichen) Änderung der Konzession ohne Ausschreibung einer Perpetuierung des ursprünglichen Verstoßes gegen diese Grundsätze gleich. Sie tragen jedoch vor und haben auch in der mündlichen Verhandlung wiederholt, dass die Feststellung des ursprünglichen Verstoßes gegen die Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen nicht die Gültigkeit der laufenden Konzessionen berühre, sondern nur deren spätere Änderung, die die Einleitung eines Vergabeverfahrens erfordere”.
Ich bin nicht der Ansicht, dass diese Auslegung (im Folgenden: These Fastned/Kommission) in der Sache richtig ist”, so Manuel Campos Sánchez-Bordona.
Wenn sich die EuGH-Richter den Schlussanträgen des Generalanwalts anschließen, was oftmals der Fall ist, verbessern sich die Chancen der Autobahn GmbH, den Rechtsstreit zu gewinnen, erheblich.