Niederlande: Übergangsfrist ist zu Ende. Kontrollen der entsandten Mitarbeiter werden verschärft. Fehlende Anmeldungen werden bestraft. 

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Am 1. März sind in den Niederlanden neue Regeln in Kraft getreten, im Sinne deren Unternehmen ihre in dieses Land entsandten Mitarbeiter über eine entsprechende Plattform anmelden sollen. Am 1. September ging wiederum die halbjährige Übergangsfrist zu Ende, was verschärfte Kontrollen und Durchsetzung der neuen Vorschriften zur Folge hat.

Ausländische Fahrer, darunter auch selbstständige Trucker, die Waren aus den Niederlanden bzw. in die Niederlande befördern oder Kabotagefahrten auf dem niederländischen Staatsgebiet abwickeln (mit Ausnahme von Transit) gelten nach dem geltenden Recht als entsandte Mitarbeiter.  Das Gesetz über die Arbeitsbedingungen bei der Entsendung von Arbeitnehmern innerhalb der Europäischen Union („WagwEU“) verpflichtet Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb der Niederlande haben, die entsandten Mitarbeiter anzumelden. Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften galt eine Übergangsfrist, im Rahmen derer fehlende Anmeldungen nicht bestraft wurden. 

Seit dem ersten September sind verschärfte Kontrollen und Strafen zu erwarten, falls man die neue Anmeldepflicht missachtet. Der spanische Transportverband Guitrans teilt offiziell mitdass sich die Strafe sowohl für ein Transportunternehmen, als auch für seinen Kunden sogar auf 12.000 Euro belaufen kann. 

Anmeldung über die Plattform

Das Ministerium für Arbeit und Soziales hat eine spezielle Website zur Verfügung gestellt: www.postedworkers.nl, über die die Anmeldung erfolgen muss. Die Internetseite ist auch auf Englisch und Deutsch abrufbar. 

Bei Mitarbeitern von Transportunternehmen ist es möglich, ihre Entsendung für einen Zeitraum von einem Jahr zu melden. Bei  selbständigen Fahrern gibt es jedoch weitere Anforderungen für eine jährliche Arbeitserklärung in den Niederlanden. Zu diesen gehören:

– Arbeit im meldepflichtigen Sektor,

– Firmensitz in einem Umkreis von 100 km von der Grenze zu den Niederlanden 

– mindestens drei internationale Fahrten auf dem niederländischen Staatgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr oder eine entsprechend abgegebene Anmeldung im vorangegangenen Kalenderjahr 

– Anmeldung in dem Handelsregister oder einem ähnlichen Register in einem Nachbarland.



Beim Ausfüllen der Erklärung müssen auch die Daten der Kontaktperson angegeben werden. Ursprünglich musste man einen festen Wohnsitz in den Niederlanden haben, aber diese Anforderung wurde im März aufgehoben. Daher kann als die Kontaktperson der Fahrer selbst angegeben werden, oder beispielsweise eine Person, die den Transport verwaltet. Es ist auch möglich, einen Ansprechpartner für mehrere Fahrer zu bestimmen.

 

Rechte der entsandten Fahrer

Aus den auf dem niederländischen Portal verfügbaren Informationen geht hervor, dass Fahrer, die in die Niederlande entsandt werden, Anspruch auf die grundlegenden Beschäftigungsbedingungen haben, die sich aus dem örtlichen Arbeitsrecht und den allgemein geltenden Bestimmungen des Tarifvertrags ergeben. Es handelt sich um:



– Mindestlohn;

– Regeln für Arbeits- und Ruhezeiten;

– sichere Arbeitsbedingungen;

– Gleichberechtigung von Männern und Frauen;

– die Mindestanzahl von Urlaubstagen.

Darüber hinaus haben entsandte Arbeitnehmer in Sektoren, in denen Tarifverträge gelten – und der Straßengüterverkehr ist einer davon – auch Anspruch auf die grundlegenden Beschäftigungsbedingungen des Tarifvertrags in der betreffenden Branche.

Foto: Pixabay/MabelAmber

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