Das Wichtigste im Überblick
- Die neue Tachographenpflicht gilt seit dem 1. Juli 2026 für bestimmte leichte Nutzfahrzeuge über 2,5 bis 3,5 Tonnen im internationalen Güterverkehr.
- Laut Kienzle hatte gut ein Drittel der betroffenen Betriebe die Nachrüstung zum Stichtag noch nicht vollständig abgeschlossen.
- 15,6 Prozent hatten hinsichtlich der Umrüstung überhaupt noch nichts unternommen.
- 18,8 Prozent planten weiterhin keine Schulungen für Fahrer oder Disposition.
- Eine allgemeine Übergangsfrist nach dem Stichtag gibt es nicht.
Vorbereitung besser – Fahrzeuge trotzdem noch nicht fertig
Die Unternehmen haben beim Mobilitätspaket I aufgeholt. In einer Folgebefragung von Kienzle Automotive bezeichneten sich im Juni 78 Prozent als gut oder sehr gut vorbereitet. Im Frühjahr waren es noch knapp 39 Prozent.
Der tatsächliche Stand der Flotten fällt allerdings schlechter aus als diese Selbsteinschätzung. Von den Unternehmen, die überhaupt betroffene Fahrzeuge einsetzen, hatte laut Kienzle gut ein Drittel die Umrüstung zum Stichtag nicht vollständig abgeschlossen. Dazu gehörten Betriebe, bei denen der Einbau noch lief, lediglich ein Werkstatttermin feststand oder noch keine Maßnahmen erfolgt waren.
Besonders auffällig: 15,6 Prozent waren hinsichtlich der Umrüstung noch gar nicht aktiv geworden.
Ein Vorbereitungsgefühl ersetzt keine abgeschlossene Nachrüstung“, sagt Jan Kaumanns, CEO und Gesellschafter von Kienzle Automotive. „Wer zum Stichtag noch mitten in der Umsetzung steckt, fährt mit einem massiven rechtlichen Risiko.“
Die Erhebung ist allerdings nicht repräsentativ. Die Ausgangsbefragung wurde unter 116 Kunden des Tachographen- und Telematikanbieters durchgeführt; zur Folgebefragung wurden die Teilnehmer im Juni erneut eingeladen. Die Zahlen zeigen damit ein Branchenstimmungsbild, nicht den Umrüstungsstand sämtlicher deutscher Fuhrparks.
Die 2,5-Tonnen-Grenze betrifft nicht jeden Transporter
Für Unternehmen ist entscheidend, die neue Vorschrift nicht pauschal auf jeden 3,5-Tonner anzuwenden.
Nach Angaben des BALM gilt die neue Fahrtenschreiberpflicht seit dem 1. Juli 2026 bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen und Kabotage, wenn die maßgebliche Fahrzeug- beziehungsweise Fahrzeugkombinationsmasse über 2,5 Tonnen liegt. Auch die EU-Kommission nennt den 1. Juli 2026 als Stichtag für entsprechende leichte Nutzfahrzeuge im internationalen gewerblichen Güterverkehr.
Für rein nationale Einsätze ist daraus also keine generelle neue Tachographenpflicht für sämtliche Transporter zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen abzuleiten. Zudem bestehen gesetzlich geregelte Ausnahmen, deren Voraussetzungen vom konkreten Einsatz abhängen. Das BALM empfiehlt deshalb bei Zweifelsfällen eine Prüfung, ob tatsächlich eine Fahrtenschreiberpflicht besteht.
Mit dem Tachographen kommen die Sozialvorschriften
Für betroffene Unternehmen geht es nicht allein um ein zusätzliches Gerät im Fahrzeug. Mit der Erweiterung auf leichte Nutzfahrzeuge greifen im internationalen Einsatz auch die europäischen Regeln zu Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten. Die EU-Vorgaben erfassen ab dem 1. Juli 2026 entsprechende Fahrzeugkombinationen über 2,5 Tonnen im internationalen Güterverkehr.
Damit verändert sich vor allem der Betrieb von Kurier-, Express- und Kleintransportflotten, die grenzüberschreitend mit Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen unterwegs sind. Für einen Teil dieses Marktes gehören Fahrerkarten, Tachographendaten und Sozialvorschriften nun zum normalen Tagesgeschäft.
Genau hier zeigt die Kienzle-Befragung weiterhin Lücken. Zwar sank der Anteil der Unternehmen ohne geplante Schulungen von 33,6 Prozent im Frühjahr auf 18,8 Prozent. Als „sehr gut geschult“ bezeichneten sich aber lediglich 9,4 Prozent; 59,4 Prozent stuften ihren Stand nur als teilweise ausreichend ein.
Kosten bleiben größte Hürde
Als größte Herausforderung nennen mittlerweile 62,5 Prozent der Befragten die Kosten der Umrüstung. Im Frühjahr waren es 57,8 Prozent. Jeweils 40,6 Prozent sehen Schwierigkeiten durch unklare beziehungsweise sich ändernde Vorschriften und durch die technische Nachrüstung selbst.
Gerade bei kleinen Flotten summieren sich nicht nur Gerätekosten und Werkstattaufenthalte. Hinzu kommen Karten, Datenmanagement, Schulungen und die Anpassung der Einsatzplanung an die Lenk- und Ruhezeiten.
Seit dem 1. Juli ist diese Diskussion allerdings nicht mehr theoretisch. Ein noch ausstehender Werkstatttermin macht einen betroffenen Transporter nicht regelkonform.
Entscheidend ist jetzt der einzelne Fahrzeugeinsatz
Die Höhe der Sanktionen ist innerhalb der EU nicht einheitlich, sondern richtet sich nach dem nationalen Recht des Staates, in dem der Verstoß festgestellt wird. Deshalb ist die häufig genannte Spanne von 1.500 bis 4.500 Euro nicht als europaweit einheitlicher Bußgeldtarif zu verstehen.
Für Fuhrparks ist inzwischen eine andere Frage wichtiger: Welches Fahrzeug wird heute auf welche Tour geschickt?
Knapp sechs Wochen nach Inkrafttreten der Vorschrift sollte bei jedem grenzüberschreitend eingesetzten Transporter geklärt sein, ob er unter die neue Tachographenpflicht fällt, ob die vorgeschriebene Technik betriebsbereit ist und ob Fahrer sowie Disposition mit den neuen Abläufen arbeiten können.
Denn die Frist ist nicht mehr das Problem. Sie ist seit dem 1. Juli abgelaufen.









