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Ausnahmen für Transporte von Hilfsgütern

Das BAG erinnert, dass für Transporte von Hilfsgütern viele Ausnahmen von den Vorschriften gelten.

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Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden, sind nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 Bundesfernstraßenmautgesetz in Deutschland von der Mautpflicht befreit.
Die Ausnahme gilt für Hilfsgütertransporte ins Ausland und in Katastrophenregionen im Inland. Hinweise zu der Umsetzung der Mautbefreiung  hat das BAG in einem Merkblatt zusammengefasst.

Wie das BAG auch informiert, hat dass das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) die Länder gebeten hat, Ausnahmen vom LKW-Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Transporte in Richtung der ukrainischen Grenze zur unmittelbaren oder mittelbaren Unterstützung der Hilfeleistung für die ukrainische Bevölkerung (einschließlich der unmittelbar erforderlichen Leerfahrten) zu erteilen.

Laut Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 bedarf zudem die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern sowie im Zusammenhang damit durchgeführte Leerfahrten keiner Gemeinschaftslizenz.

In bestimmten Fällen gelten auch Ausnahmen von Lenk-und Ruhezeiten.

Alle wichtigen Informationen zu diesem Thema sind auf der Webseite des BAG zusammengefasst.

Quelle: BAG

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