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Zusätzliche Lkw-Fahrverbote in Österreich bereits in Kraft getreten

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 Am vergangenen Samstag wurden zusätzliche Lkw-Fahrverbote für bestimmte österreichische Straßen eingeführt.

Gemäß der 327. Verordnung der österreichischen Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie werden für den Zeitraum zwischen dem 25. Juli und 29 August für bestimmte Straßen, Fahrverbote für Lkw mit einer zGM ab 7,5 t und für Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, eingeführt.

Die Fahrverbote gelten:

an allen Samstagen vom 25. Juli 2020 bis 29. August 2020 mit Ausnahme des 15. August 2020 in der Zeit von 7 bis 15 Uhr sowie am 3. Oktober 2020 in der Zeit von 0 bis 22 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll, auf der Inntalautobahn A 12 und auf der Brennerautobahn A 13;

an allen Samstagen vom 25. Juli 2020 bis einschließlich 29. August 2020 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen auf der

a) Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl;

b) Ennstalstraße B320 beginnend bei Straßenkilometer 4, 500;

c) Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich;

d) Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier;

e) Achensee Straße B 181 im gesamten Bereich;

-an allen Samstagen vom 25. Juli 2020 bis einschließlich 29. August 2020 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr auf der Ost Autobahn A 4 vom Knoten Schwechat bis zur Staatsgrenze Nickelsdorf in beiden Fahrtrichtungen, ausgenommen Ziel- und Quellverkehre nach und aus den Bezirken Neusiedl am See, Eisenstadt, Eisenstadt-Umgebung, Rust, Mattersburg, Bruck an der Leitha, Gänserndorf und Korneuburg
verboten.

Ausgenommen von den genannten Fahrverboten sind:

– Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart Fahrten mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung, unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen mit Anhängern des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;

-Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen oder Militärflugplätzen dienen,

– Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden; dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße sinngemäß;

-Fahrten, deren Ziel in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht wird, wenn sie während des genannten Zeitraumes auf der Inntalautobahn A 12 oder Brennerautobahn A 13 durchgeführt werden und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Deutschland ausgenommen sind.
Ausgenommen von den genannten Fahrverboten sind auch Fahrten mit Leerfahrzeugen in der Zeit bis 10 Uhr bis zum Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, LKW-Hofes, dauernden Standort des Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug bereitstellt.

Foto: wikimedia.org

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