Mit dem Inkrafttreten der Verordnung hat sich das System der Sanktionen für Verstöße im Zusammenhang mit Fahrtenschreibern geändert – nach der bisherigen Verordnung konnten Sanktionen nur in dem Land verhängt werden, in dem der Verstoß stattfand. Zuvor konnten nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (9. September 2021, Rechtssache C-906) zwar Verstöße gegen die Arbeitszeitvorschriften für Fahrer geahndet werden, unabhängig davon, wo der Verstoß stattfand, nicht aber Verstöße gegen die Verordnung 165/2014 (EU), d. h. Verstöße im Zusammenhang mit dem Betrieb von Fahrtenschreibern.
Es ist nun möglich, in jedem Land der Europäischen Union eine Strafe zu verhängen. So kann ein Kontrollbeamter in einem beliebigen Land der Gemeinschaft einen Fahrer bestrafen, wenn er einen Grenzübertritt zwischen anderen Ländern nicht registriert oder Verstöße bei manuellen Eintragungen begeht.
Die Verordnung (EU) 2024/1258 wird es den Kontrollbeamten ermöglichen, Sanktionen auch für Verstöße im Zusammenhang mit Fahrtenschreibern in den letzten 28 Tagen zu verhängen, unabhängig von dem Land, in dem der Verstoß begangen wurde.
Ein Mitgliedstaat ermächtigt die zuständigen Behörden, gegen ein Unternehmen und/oder einen Fahrer bei einem in seinem Hoheitsgebiet festgestellten Verstoß gegen die vorliegende Verordnung oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 eine Sanktion zu verhängen, sofern hierfür noch keine Sanktion verhängt wurde, und zwar selbst dann, wenn der Verstoß im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats begangen wurde,“ heißt es in der Verordnung.
Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass ab dem 1. Januar 2025, also in sechs Monaten, statt bisher 28 Tagen künftig 56 Tage rückwirkend einer Straßenkontrolle unterzogen werden.
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