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Quelle: Politi / Facebook

Sehr strenge Kabotage-Kontrollen. Dänen fassen neue Rekordsünder

Erst vor kurzem, Mitte März, wurde ein Urteil im Fall eines dänischen Transportunternehmers gefällt, der wegen illegaler Kabotage zu einer Rekordgeld- und Gefängnisstrafe verurteilt wurde. Inzwischen berichten die dänischen Medien von zwei weiteren Unternehmern, die ähnliche Verstöße auf dem Gewissen haben. Die Dienste haben zwei weitere Transportunternehmen entdeckt, die Hunderte von Verstößen gegen die Kabotagevorschriften begangen haben.

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Kurz nach dem Urteil im Prozess gegen einen auf Fünen ansässigen Spediteur wegen mehr als 700 Verstößen gegen die Arbeits- und Ruhezeiten berichten die dänischen Medien schon über zwei weitere unrühmliche Rekorde im dänischen Speditionsgewerbe.

Einer davon wurde von einem in Padborg ansässigen Spediteur mit mehr als 450 Fällen illegaler Kabotage, der von einem Unternehmen mit sogar 1200 illegalen Kabotagefahrten aufgestellt.

Diese beiden Fälle sind rekordverdächtig und könnten zu den bisher höchsten Geldstrafen führen“ – gibt die dänische Gewerkschaft 3F auf ihrem Portal tagbladet3f.dk an.

Wir erinnern daran, dass in diesem Monat ein Speditionsunternehmen aus Fünen mit einer der höchsten Geldstrafen in der dänischen Geschichte belegt wurde. Dem familiengeführten Transportunternehmen wurden fast 740 Verstöße im Zusammenhang mit den Arbeits- und Ruhezeiten der Fahrer vorgeworfen. Das Unternehmen erhielt eine Rekordgeldbuße von 2,137 Mio. DKK, dass sind ca. 287.000 Euro. Darüber hinaus wurde ein Miteigentümer zu einer achtmonatigen Haftstrafe und einer Geldstrafe von 442.000 DKK fast 60.000 Euro, einem zweijährigen Fahrverbot für LKW und einem dreijährigen Verbot der Leitung eines Transportunternehmens verurteilt. Sein Sohn, der zweite Eigentümer des Unternehmens, wurde vom Gericht zu 4 Monaten Gefängnis auf Bewährung (unter der Bedingung der Leistung gemeinnütziger Arbeiten) und einer Geldstrafe von 67.000 Kronen (über 9.000 Euro) verurteilt. Außerdem darf er ein Jahr lang keinen LKW fahren.

Ergebnisse verstärkter Kontrollen

Drei „spektakuläre“ Prozesse in so kurzer Zeit sind kein Zufall, sondern das Ergebnis verstärkter Polizeiaktivitäten. Jesper Engelund, Leiter von Tungvognscenter Syd, der für die Kontrolle von Lastkraftwagen zuständigen Polizeidienststelle, erklärt, dass die Polizeibeamten auf Ersuchen des Folketings (dänisches Parlament) die Kontrollen illegaler Kabotage verschärft haben.

Die Kontrollen wurden generell verschärft, da wir mehr Mittel erhalten haben. Wir haben unsere Kabotagekontrollen und allgemeinen Kontrolltätigkeiten intensiviert“, erklärt Engelund auf fagbladet3f.dk.

– Natürlich erlangen wir auch immer mehr Erfahrungen in der Durchführung von Inspektionen und Kontrollen im Bereich des Schwerlastverkehrs. Die Fälle sind das Ergebnis einer guten Aufklärung, kombiniert mit guten Ermittlungen und einem Verständnis dafür, wie die Branche funktioniert – erklärt Jesper Egelund.

Die verstärkten Bemühungen werden dem Staatshaushalt Einnahmen in Form von Bußgeldern bescheren. Ein Fall von illegaler Kabotage wird mit einer Geldstrafe von 35.000 DKK (ca. 4.000 Euro) geahndet.

Die beiden illegalen Kabotagefälle, die derzeit vor Gericht anhängig sind, sind die ersten größeren Fälle dieser Art, so dass es keinen Präzedenzfall für die Höhe der Geldstrafe gibt. Die Staatsanwaltschaft erklärt jedoch, dass eine Geldstrafe von 45 Millionen Kronen (35.000 Kronen für jeden der 1.200 Verstöße) nicht in Frage kommt – berichtet die Gewerkschaft 3F. Die Strafe wird mit Sicherheit geringer ausfallen.

Deutschland wendet die Kabotagevorschriften nicht an?

Die mit dem Mobilitätspaket eingeführten neuen Vorschriften zur Kabotage sind auch in der deutschen Presse ein heißes Thema. Es zeigt sich nämlich, dass sie der Transport- und Logistik-Branche viele Zweifel organisatorischer Natur bereiten. Nach den seit dem 21. Februar geltenden Vorschriften können ausländische Lastkraftwagen nach einer beladenen Einreise in das Land drei Inlandsfahrten als Kabotage durchführen, bevor die viertägige „Abkühlungsphase“ beginnt.

Alles deutet darauf hin, dass sich das Bundesministerium für Digitalisierung und Verkehr (BMDV) gegen die Anwendung dieser Regeln auf die Kabotage vor und nach dem Transport im internationalen kombinierten Verkehr entschieden hat – berichtet der „Tagesspiegel Background“.

Nach Angaben der Zeitschrift sind seit vielen Jahren Zugmaschinen auf deutschen intermodalen Terminals stationiert, vor allem aus Bulgarien und Rumänien.

Sie holen zum Beispiel Auflieger aus Italien oder Österreich ab, die wiederum von Zugmaschinen mit meist osteuropäischer Zulassung zu den dortigen intermodalen Terminals gebracht werden“ – heißt es in der Zeitschrift weiter.

Die Zeitung geht davon aus, dass die Anwendung der neuen Kabotageregelung im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr „zu einem brutalen Rückgang des Inlandsverkehrs in der Anfangs- bzw. Endphase der Transporte führen würde”.

Es ist fraglich, ob die deutschen Spediteure diese Lücken (die sich aus der 4-tägigen Karenzzeit ergeben – Anm. d. Red.) angesichts des anhaltenden Fahrermangels kompensieren können, zumal die Lieferketten in allen Bereichen der Logistik kaum noch funktionieren – erklärt der Autor des Artikels Jan Bergrath.

Das Bundesministerium für Digitalisierung und Verkehr (BMDV) hat daher beschlossen, die neuen Vorschriften zur Kabotage auf den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr nicht anzuwenden. Die einschlägigen Bestimmungen des Mobilitätspakets geben den Mitgliedstaaten diese Möglichkeit.

Die Anwendung der Kabotagevorschriften würde dem Ansatz zuwiderlaufen, Anreize für einen umweltfreundlichen kombinierten Verkehr zu schaffen“ – argumentiert das Bundesverkehrsministerium BMDV.

Laut der Antwort des Verkehrsministeriums zu diesem Thema hat eine Überprüfung der Vorschriften ergeben, dass es in Deutschland derzeit keine Gründe für die Einführung von Kabotageregeln für den innerstaatlichen Straßengüterverkehr vor und nach kombinierten Transporten gibt. Sollte sich die Situation ändern, „wird erneut geprüft, ob und in welchem Umfang von der Regelungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird“ – fügt BMDV hinzu.

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