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Straßenverkehrsreform: Einführung von Mindestfrachtraten und Vorschriften zum Be- und Entladen in Osteuropa

Mindesttarife für Dienstleistungen in der Logistikbranche, eine Begrenzung der Anzahl von Subunternehmern für eine bestimmte Transport- oder Logistiktätigkeit und ein Standzeitzuschlag während des Ladevorgangs sind die wichtigsten Änderungen, die die ungarische Regierung für Unternehmen einführt, die in Ungarn im Straßengüterverkehr tätig sind.

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Die Be- und Entladeverpflichtungen sowie die Frachtraten wurden von Spanien bereits im Jahr 2022 geregelt. Die ungarische Regierung hat eine umfassende Reform des Straßenverkehrssektors vorgenommen, die am 28. Januar 2024 in Kraft treten soll. Die im Regierungsdekret Nr. 686/2023 festgelegten neuen Vorschriften sollen Transparenz und fairen Wettbewerb im Straßenverkehrssektor gewährleisten.

Die grundlegende Änderung ist die Einführung eines Mindestgebührensatzes, der sich nicht nur nach den Mautkosten, sondern auch nach anderen Transportkosten, wie z. B. Kraftstoff, richtet.

Darüber hinaus können die Vertragspartner bereits ab dem 28. Januar (nächster Sonntag) einvernehmlich die Beteiligung des Spediteurs an der Verladung vereinbaren, wobei der Spediteur berechtigt ist, eine Gebühr für die Verladung und Sortierung der Paletten zu verlangen. Diese Gebühr beginnt bei einem Mindestbetrag von 10.975 Forint (umgerechnet rund 28,47 Euro) pro Stunde und deckt den Zeitraum von der Bereitschaft zur Abholung oder Zustellung bis zum Abschluss der Beladung ab. Die Gebührenstruktur basiert auf jeder angefangenen Stunde und stellt sicher, dass die Spediteure für ihre Zeit angemessen entschädigt werden.

Zu beachten ist, dass der Abschluss eines solchen Übereinkommens nicht obligatorisch, sondern freiwillig ist.

Für Standzeiten, d. h. für einen Zeitraum von mehr als einer Stunde nach der vereinbarten Ladezeit, wird nun eine gesonderte Gebühr erhoben. Dieser Standzeitzuschlag in Höhe von 8636 HUF (umgerechnet ca. 22,40 Euro) pro Stunde dient der Abhilfe von Ineffizienz und wird vom Frachtführer schriftlich nachgewiesen oder durch andere zuverlässige Mittel (z. B. GPS-Daten) belegt.

Es werden auch strenge Bestimmungen eingeführt, die die Anzahl der beteiligten Subunternehmer für eine bestimmte Aufgabe begrenzen, um die Zuweisung der Arbeit an die Unternehmen, die die Dienstleistungen tatsächlich erbringen, zu beschleunigen. Ausnahmen von dieser Regel sind möglich, bedürfen aber der gegenseitigen Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern.

Außerdem sind die Pflichten beim Be- und Entladen geregelt.

Hervorzuheben ist, dass diese neuen Vorschriften nur für in Ungarn ansässige Unternehmen gelten werden. Dies zeigt jedoch, dass der Staat bestimmte Grenzen einführen kann, die zumindest ein Mindestmaß an Wirtschaftlichkeit für inländische Spediteure sicherstellen. Daher kann dies nicht nur als ein Ansatz zur Marktregulierung, sondern auch als eine Art Unterstützung für die Transportindustrie angesehen werden.

Weitere Punkte der ungarischen Straßenverkehrsreformm, die nennenswert sind:

  • die Pflicht des Absenders, die Güter zu verladen, während der Empfänger für die Entladung verantwortlich ist; jede Abweichung von diesen Normen muss im Vertrag klar angegeben und die Bedingungen für die Teilnahme an der Verladung festgelegt werden.
  • Um einen gerechten Ausgleich zu gewährleisten, muss das Frachtentgelt mindestens so hoch sein wie der Mindestgebührensatz für den Dienst; diese Bestimmung schützt die Frachtführer davor, einen unzureichenden Ausgleich für ihre Dienstleistungen zu erhalten.
  • Transportunternehmen, die von gesetzlichen Mautbefreiungen profitieren, können feststellen, dass gewisse Bestimmungen über die Basisgebühr nicht auf sie anwendbar sind; dies ermöglicht eine gewisse Anpassung an besondere Umstände.
  • Verträge zwischen Postdienstleistern und Absendern müssen einen Mindeststandard erfüllen; die Frachtkosten in solchen Verträgen sollten nicht unter dem Preis für die schwerste zu versendende Sendung liegen, zuzüglich des Eineinhalbfachen der im Postdienstvertrag festgelegten Gebühr.
  • Die Vorschriften beziehen auch Mautgebühren, Autobahninfrastrukturgebühren und die allgemeine Umsatzsteuer in die Gesamtberechnung ein und fördern so einen umfassenden Ansatz.

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