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Entladegebühren am Frankfurter Flughafen lösen heftige Diskussion aus

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Der Luftfrachtabfertiger Frankfurt Cargo Services hat vor einiger Zeit angekündigt zum 1. Februar Entladegebühren für Exportfracht von 3,3 Cents pro Kilogramm einzuführen. Dies hat in der Transportbranche für eine rege Diskussion über die Rampensituation gesorgt.

Der Streit, der hier entbrannt ist, enthält vielschichtige Aspekte. Im Kern geht es jedoch darum, wer ist verantwortlich für die Entladung? Die Gesetzesgrundlage ist für uns – aus Sicht der Spediteure – einfach: Wir haben einen Vertrag mit der jeweiligen Airline, die wiederrum ihre vertragliche Beziehung mit dem jeweiligen Ground-Handling-Partner hat. Die Gesetzeslage (Der Speditions- und Logistikverband Hessen und Rheinlandpfalz SLV hat ja auch schon darauf hingewiesen) spricht eindeutige Worte: Das anliefernde Unternehmen schuldet nicht die Entladung in tatsächlicher Hinsicht. Diese Pflicht trifft den Luftfrachtführer beziehungsweise den von ihm beauftragten Luftfrachtabfertiger, der als dessen Erfüllungsgehilfe tätig wird. (Urteil vom 27.10.1978, Aktenzeichen: I ZR 114/76). Es gab in der Vergangenheit keine vertragliche Beziehung zwischen dem Ground-Handling-Partner und dem Spediteur. Insofern muss aus unserer Sicht erst eine Vereinbarung über die Entladegebühren getroffen werden, kommentierte Quick Cargo Geschäftsführer Stephan Haltmayer den Fall „FCS am Frankfurter Flughafen.

Laut Haltmayer schwächen die Entladegebühren den Standort und treffen den Mittelstand. Deshalb fordert er, sich gegen solche Benachteiligungen vehement zu wehren, den Empfehlungen des DSLV zu folgen und den Entladegebühren zu widersprechen.

Rampensituation bei Industrie und Handel entspricht oft nicht den gesetzlichen Regelungen

Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL), der Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL) und der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) haben jüngst einen gemeinsamen Flyer über die rechtliche Situation bei der Anlieferung von Waren an den Handelsrampen vorbereitet. Frachtführer, Spediteure und im Werkverkehr anliefernde Unternehmen sowie Warenempfänger erhalten damit einen Überblick über die Rechte und Pflichten der Beteiligten, wie sie sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und den Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen(ADSp) 2017 ergeben. Denn wenn vertragliche Absprachen fehlen, greifen diese Regelungen unmittelbar.

Die Verbände haben das Informationsblatt im Rahmen der Sitzung des Arbeitskreises Laderampe am 15. Januar 2019 im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vorgestellt. Bereits das vom BMVI im Jahr 2013 in Auftrag gegebene Gutachten „Schnittstelle Rampe – Lösungen zur Vermeidung von Wartezeiten“ hat fehlende vertragliche Beziehungen zwischen Frachtführer und Warenempfänger als Ursache für Schnittstellenprobleme identifiziert. Hieran hat sich bis heute nichts geändert: Da die Situation im logistischen Alltag allzu oft nicht den gesetzlichen Regelungen entspricht, wollen die Verbände mit dem Flyer für mehr Rechtssicherheit sorgen. Zu häufig werden LKW-Fahrer zur Entladung der Fracht herangezogen, obwohl hierfür keine rechtliche Verpflichtung seitens des Transportunternehmens besteht. Zudem verzögern vorab nicht vertraglich vereinbarte, zeitintensive Arbeiten für die Fahrer, wie das Abpacken von Mischpaletten oder das Entfernen von Verpackungsmaterialien, die eigentliche Warenanlieferung.

An den Warenlagerrampen des Handels besteht aus Sicht der Verbände deshalb dringender organisatorischer Handlungsbedarf. Auch das Berufsbild des Kraftfahrers könnte wieder aufgewertet werden, wenn diese nicht mehr als Entladehelfer missbraucht werden.

Foto: Pixabay/CC0

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