Auf einen Blick:
- Polen wollte MAN rund 116 Millionen Złoty an staatlicher Förderung gewähren.
- Davon sollten 105,6 Millionen Złoty über eine Befreiung von der Körperschaftsteuer und 10,7 Millionen Złoty als Zuschuss fließen.
- Die Förderung war für den Ausbau des MAN-Lkw-Werks in Niepołomice vorgesehen.
- Die EU-Kommission sah keinen ausreichenden Anreizeffekt.
- In der bei der Kommission angemeldeten Form darf Polen die Beihilfe nicht auszahlen.
Die polnischen Behörden meldeten der EU-Kommission 2024 ein geplantes Förderpaket für die Investition von MAN in Niepołomice. Das Paket hatte ein Volumen von rund 116 Millionen Złoty, umgerechnet etwa 26 Millionen Euro.
Vorgesehen waren ein Zuschuss in Höhe von 10,7 Millionen Złoty sowie eine Befreiung von der Körperschaftsteuer im Wert von 105,6 Millionen Złoty.
Mit den Mitteln sollte die Produktionskapazität des MAN-Lkw-Werks in der Woiwodschaft Kleinpolen erweitert werden. Die Region erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen für regionale Beihilfen nach den Vorschriften der Europäischen Union.
Im Juli 2025 leitete die Kommission eine eingehende Prüfung der geplanten Unterstützung ein.
EU-Kommission: Polen konnte entscheidenden Einfluss der Förderung nicht belegen
Im Mittelpunkt stand der sogenannte Anreizeffekt. Polen hätte nachweisen müssen, dass MAN das Projekt ohne öffentliche Unterstützung entweder nicht in der Region umgesetzt oder einen anderen Standort gewählt hätte.
Die vorgelegten Unterlagen reichten der EU-Kommission dafür jedoch nicht aus.
Die gesammelten Belege zeigen nicht, dass MAN ohne die geplante Unterstützung einen anderen Investitionsstandort gewählt hätte, erklärte die EU-Kommission.
Außerdem stellte die Behörde fest, dass Polen nicht belegt hatte, die Förderung auf den geringstmöglichen erforderlichen Betrag begrenzt zu haben.
Damit erfüllte das Paket die Voraussetzungen für eine regionale Beihilfe nicht. Polen darf die Unterstützung daher nicht in der bei der Kommission angemeldeten Form gewähren.
Regionale Beihilfen sind an strenge Vorgaben gebunden
Die Regeln der Europäischen Union erlauben staatliche Unterstützung für Investitionen in weniger entwickelten Regionen. Dafür müssen jedoch mehrere Bedingungen erfüllt sein.
Die Förderung muss die Investitionsentscheidung tatsächlich beeinflussen, in einem angemessenen Verhältnis zum Bedarf des Projekts stehen und die für die jeweilige Region geltenden Höchstgrenzen einhalten.
Darüber hinaus prüft die Kommission, ob durch die Förderung in einem bereits schrumpfenden Markt Überkapazitäten entstehen könnten. Ebenso darf die Maßnahme Unternehmen nicht dazu verleiten, Aktivitäten oder Investitionen aus anderen Regionen der Europäischen Union abzuziehen.
Im Fall von MAN kam die Kommission zu dem Schluss, dass weder der erforderliche Anreizeffekt noch die Verhältnismäßigkeit der Förderung ausreichend nachgewiesen worden waren.
Das Verbot der Beihilfe bedeutet nicht automatisch das Ende des Werksausbaus
Die Entscheidung verhindert, dass Polen MAN die geplante staatliche Beihilfe in der angemeldeten Form auszahlt.
Gegenstand des Verfahrens war die geplante Förderung für den Ausbau des MAN-Werks in Niepołomice. Aus den vorliegenden Informationen geht jedoch nicht hervor, dass die Investition selbst abgesagt wurde. Die Entscheidung der Kommission bezieht sich auf die Förderfähigkeit des Projekts – nicht darauf, ob MAN den Ausbau ohne diese staatliche Unterstützung umsetzen kann.









