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Krieg in der Ukraine: EU beschließt vorübergehenden Schutz für Kriegsflüchtlinge

Aufgrund der Invasion der russischen Streitkräfte auf die Ukraine hat der Rat der Europäischen Union einen Durchführungsbeschluss angenommen, um Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine einen vorübergehenden Schutz zu gewähren. Bisher haben mehr als zwei Millionen Menschen die Ukraine verlassen, davon sind etwa 64.000 nach Deutschland gekommen.

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Der Notfallmechanismus, der im Fall eines Massenzustroms von Menschen angewandt werden kann, soll Vertriebenen, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, sofort und kollektiv (d. h. ohne vorherige Prüfung von Einzelanträgen) Schutz gewähren. Die Kriegsflüchtlinge können damit überall in der EU harmonisierte Rechte in Anspruch nehmen. Hierzu zählen ein Aufenthaltstitel, der Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Wohnraum, medizinische Versorgung und der Zugang zu Bildung für Kinder.

Sobald der Beschluss angenommen ist, wird der vorübergehende Schutz für zunächst ein Jahr gelten. Dieser Zeitraum kann zunächst automatisch um sechs Monate, höchstens jedoch um ein Jahr verlängert. Danach kann die Kommission dem Rat vorschlagen, den vorübergehenden Schutz um ein weiteres Jahr zu verlängern, aber auch zu beenden, wenn die Lage in der Ukraine eine sichere und dauerhafte Rückkehr erlaubt.

Der Notfallmechanismus gilt für ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in der Ukraine internationalen Schutz genießen, sowie deren Familienangehörigen sofern sie sich vor dem oder am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben. Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem oder am 24. Februar mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten haben und nicht sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren können, gewährt die EU entweder vorübergehenden Schutz oder einen angemessenen Schutz nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts. Mitgliedstaaten können den Beschluss auch auf andere Personen anwenden, etwa auf alle Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhalten und nicht sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren können, sowie auf ukrainische Staatsangehörige, die bereits kurz vor dem 24. Februar geflohen sind oder sich im Hoheitsgebiet der EU befunden haben.

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