Die Europäische Kommission hat ein neues Fragen-und-Antworten-Dokument zur Nutzung des Tachografen im Rahmen des Mobilitätspakets I veröffentlicht und damit mehrere Punkte aufgegriffen, die bei Fahrern, Unternehmen und Kontrollbehörden für Verwirrung gesorgt haben.
Die Kommission hat klargestellt, dass Fahrer Grenzübertritte nicht manuell erfassen müssen, wenn sie ein Fahrzeug nutzen, das mit einem intelligenten Tachografen Version 2 ausgestattet ist – selbst wenn die Fahrerkarte eine ältere Version ist.
In Fahrzeugen, die mit einem intelligenten Tachografen Version 2 ausgerüstet sind, wird der Grenzübertritt automatisch vom Tachografen selbst aufgezeichnet. Laut Kommission können die Kontrollbehörden diese Daten direkt prüfen, sodass in solchen Fällen keine manuelle Grenzerfassung mehr erforderlich ist.
Das ist relevant, weil gemischte Ausstattungen im internationalen Transport nach wie vor verbreitet sind. Einige Fahrer nutzen weiterhin ältere Karten, die Daten zu automatischen Grenzübertritten nicht selbst speichern. Die Kommission stellt klar, dass dies die Regel nicht ändert: Wenn das Fahrzeug über einen intelligenten Tachografen Version 2 verfügt, ist eine manuelle Grenzerfassung unabhängig von der Kartenversion nicht erforderlich.
Die 56-Tage-Lücke, die weiterhin Probleme machen kann
Die zweite wichtige Klarstellung betrifft die Aufzeichnungen der letzten 56 Tage. Fahrer müssen bei Straßenkontrollen unter Umständen Aufzeichnungen für den aktuellen Tag und die vorherigen 56 Tage vorlegen, doch die Kommission räumt ein, dass einige ältere Karten nicht immer genügend Speicherkapazität für den gesamten Zeitraum haben.
In solchen Fällen kann der Betreiber laut Leitfaden die heruntergeladenen Daten elektronisch an den Fahrer senden oder der Fahrer kann Ausdrucke mitführen, die den relevanten Zeitraum abdecken.
In der Praxis bedeutet das: Flotten sollten nicht davon ausgehen, dass die Fahrerkarte allein bei einer Kontrolle immer ausreicht. Betreiber mit älteren Karten, gemischten Flotten oder Fahrern mit sehr häufigen Aktivitätswechseln benötigen möglicherweise einen Backup-Prozess, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Aufzeichnungen bei einer Kontrolle am Straßenrand dennoch vorgelegt werden können.
Das Q&A schafft hier keine neue Regel, benennt aber einen wichtigen Punkt für Betreiber: Wenn die Aufzeichnungen auf der Karte nicht verfügbar sind, muss es dennoch eine andere Möglichkeit geben, sie vorzulegen.
Warnhinweis für Flotten mit Nicht-EU-Fahrerkarten
Die Kommission hat außerdem die Situation von Fahrern behandelt, die Karten nutzen, die von Nicht-EU-Vertragsparteien des AETR ausgestellt wurden. Sie erklärt, dass Fahrer und Betreiber, wenn solche Fahrer für in der EU ansässige Transportunternehmen arbeiten, bei Ablauf der bestehenden Karte den gewöhnlichen Wohnsitz des Fahrers neu bewerten sollten.
Gegebenenfalls sollte der Fahrer anschließend eine neue Karte bei dem EU-Mitgliedstaat beantragen, in dem dieser gewöhnliche Wohnsitz begründet wurde.
Die Kommission weist zudem darauf hin, dass eine von einer Nicht-EU-AETR-Vertragspartei ausgestellte Karte möglicherweise nicht alle Funktionen einer Fahrerkarte für den intelligenten Tachografen Version 2 enthält, sodass der Fahrer die EU-Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten, wo erforderlich, weiterhin auf anderem Wege erfüllen können muss.
In der Praxis bedeutet das: Flotten sollten nicht davon ausgehen, dass die Fahrerkarte allein bei einer Kontrolle immer ausreicht. Betreiber mit älteren Karten, gemischten Flotten oder Fahrern mit sehr häufigen Aktivitätswechseln benötigen möglicherweise einen Backup-Prozess, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Aufzeichnungen bei einer Kontrolle am Straßenrand dennoch vorgelegt werden können.
Die Kommission weist zudem darauf hin, dass eine von einer Nicht-EU-AETR-Vertragspartei ausgestellte Karte möglicherweise nicht alle Funktionen einer Fahrerkarte für den intelligenten Tachografen Version 2 enthält, sodass der Fahrer die EU-Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten, wo erforderlich, weiterhin auf anderem Wege erfüllen können muss.









