Die Verordnung (EU) 2026/2108 des Europäischen Parlaments und des Rates schafft einen neuen Unionszollkodex und richtet die Zollbehörde der Europäischen Union ein. Ein Kernstück der Reform ist die EU-Zolldatenplattform – eine gemeinsame Umgebung, in der die Zollbehörden Informationen über Waren und deren Bewegungen erhalten. Die neue Behörde soll das Risikomanagement EU-weit unterstützen. Kontrollen und weitere Aufgaben verbleiben bei den nationalen Zollbehörden. Die Umstellung erfolgt schrittweise. Für alle Unternehmen soll die Nutzung ab dem 1. März 2034 verpflichtend sein.
Zu den wichtigsten Änderungen für Transport- und Logistikunternehmen gehört, dass Zollformalitäten künftig nicht mehr nur als einzelner Vorgang verstanden werden, der mit der Abgabe einer Zollanmeldung abgeschlossen ist. Die erforderlichen Angaben sollen früher in der Lieferkette übermittelt oder zugänglich gemacht werden – teilweise bereits, sobald sie vorliegen, also noch bevor die Waren gestellt worden sind.
Damit gewinnt der gesamte Informationsfluss innerhalb der Logistikkette an Bedeutung. Angaben zur Sendung können zwischen Verkäufer, Importeur, Spediteur, Frachtführer und Zollvertreter ausgetauscht werden. Welche Pflichten den einzelnen Beteiligten obliegen, hängt von ihrer jeweiligen Rolle nach dem neuen Unionszollkodex ab. Deshalb ist nicht nur entscheidend, ob die Zollformalitäten erledigt wurden, sondern auch: Woher stammen die Daten, sind sie korrekt, wann wurden sie übermittelt, lassen sie sich überprüfen und wer muss sie aktualisieren oder vervollständigen?
Frachtführer ist kein Zollvertreter – übernimmt aber eine klar definierte Rolle
Ein Straßentransportunternehmen bestimmt normalerweise weder die tarifliche Einreihung einer Sendung noch ihren Zollwert. Der neue Unionszollkodex weist dem Frachtführer dennoch eine klar definierte Rolle bei der Verbringung von Waren in das Zollgebiet der EU zu.
Nach Artikel 5 Absatz 33 der Verordnung (EU) 2026/2108 ist ein Frachtführer ein Unternehmen, das Waren in das Zollgebiet der EU verbringt oder die Verantwortung für ihre Beförderung dorthin übernimmt. Seine Aufgabe beschränkt sich damit nicht auf den reinen Transport der Ladung. Artikel 97 des neuen Unionszollkodex verpflichtet den Frachtführer, Vorabinformationen zur Ladung an die Zollbehörden zu übermitteln oder ihnen zugänglich zu machen. Dazu können Angaben zur Sendung, zum Versender und Empfänger, zu den Waren, zur Tarifierung, zum Wert, zur Route und zum Transportmittel gehören.
Das bedeutet allerdings nicht, dass der Frachtführer sämtliche Warendaten selbst ermitteln muss. Das neue System beruht auf dem Austausch von Informationen innerhalb der Lieferkette. Hat der Importeur bestimmte Pflichtangaben bereits bereitgestellt, muss der Frachtführer seine eigenen Informationen mit den zuvor übermittelten Daten verknüpfen.
Auch bei der Ankunft der Waren bestehen Pflichten. Nach Artikel 101 des neuen Unionszollkodex muss der Frachtführer der zuständigen Zollbehörde mitteilen, dass das Transportmittel und die Waren eingetroffen sind. Außerdem muss er die Ankunftsmeldung mit den zuvor übermittelten Ladungsdaten verknüpfen. Für die Praxis besonders relevant ist folgende Vorgabe: Waren, für die Vorabinformationen erforderlich sind, dürfen im Zollgebiet der EU grundsätzlich nicht entladen werden, wenn diese Angaben den Zollbehörden noch nicht übermittelt oder zugänglich gemacht wurden. Ausnahmen ergeben sich aus Artikel 101 des neuen Unionszollkodex.
Der Frachtführer wird damit zu einem aktiven Beteiligten am Zollprozess. Er legt die kaufmännischen Warendaten zwar normalerweise nicht selbst fest, muss aber die Informationen aus seinem Verantwortungsbereich korrekt übermitteln und seine Pflichten bei der Verbringung und Ankunft der Waren erfüllen.
Ein Beispiel: Eine Sendung wird aus einem Nicht-EU-Staat nach Polen befördert. Der Spediteur erhält von seinem Kunden Angaben zu 18 Paletten und leitet sie weiter. Vor der Abfahrt wird die Ladung jedoch geändert: Tatsächlich befinden sich nun 20 Paletten auf dem Fahrzeug. Die Änderung wird nur dem Fahrer mitgeteilt. An der Grenze stimmen die Transportpapiere, die zuvor an die Zollbehörden übermittelten Angaben und die tatsächliche Ladung daher nicht überein.
Die Ursache kann in fehlerhaften Angaben des Versenders, einem Fehler des Spediteurs oder einer nicht weitergeleiteten Aktualisierung liegen. Für die Zollbehörden steht zunächst jedoch die Abweichung selbst im Mittelpunkt. Sie muss geklärt werden, bevor der Transport nach dem geltenden Verfahren fortgesetzt werden kann.
Für Transport- und Logistikunternehmen ergibt sich daraus eine praktische Konsequenz: In ihren Abläufen sollten sie dokumentieren, welche Informationen sie wann und von wem erhalten haben, welche Angaben sie im Rahmen ihrer Pflichten übermittelt haben und wie sie reagiert haben, nachdem sich Daten geändert oder als falsch herausgestellt hatten. Das Unternehmen muss daher nicht jede Eigenschaft der Waren selbst untersuchen und auch nicht sämtliche Angaben unabhängig verifizieren. Es braucht jedoch ein funktionierendes Verfahren, um die Informationen zu prüfen, die es für seine eigenen Aufgaben verwendet.
Wer haftet für Zollschulden?
Ein Fehler in den Ladungsdaten macht den Frachtführer oder Spediteur nicht automatisch zum Zollschuldner. Die Pflichten beim Transport und bei der Weitergabe von Informationen sind von der Zahlung von Zöllen zu unterscheiden. Entscheidend sind die konkrete Rolle des Unternehmens im jeweiligen Vorgang und die gesetzliche Grundlage für eine mögliche Haftung.
Artikel 33 des neuen Zollkodex enthält besondere Regelungen für den indirekten Zollvertreter. Dabei handelt es sich um eine Partei, die im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Importeurs oder Exporteurs handelt. Ist der vertretene Beteiligte in der EU niedergelassen, haftet der indirekte Vertreter gemeinsam mit ihm als Gesamtschuldner für die in Artikel 27 Absatz 2 oder Artikel 28 Absatz 1 genannten Pflichten, soweit die jeweilige Vorschrift anwendbar ist. Hat der vertretene Beteiligte keinen Sitz in der EU, wird der indirekte Vertreter im Hinblick auf diese Regelungen wie der Importeur oder Exporteur behandelt.
Grundsätzlich haftet ein Frachtführer oder Spediteur, der nicht als Zollvertreter tätig wird, nicht allein deshalb für eine Zollschuld, weil er Waren transportiert oder Ladungsdaten weitergibt. Eine gesamtschuldnerische Haftung kann jedoch entstehen, wenn eine andere Vorschrift des Zollrechts das Unternehmen unter den konkreten Umständen als Zollschuldner bestimmt. Bei einer gesamtschuldnerischen Haftung können die Behörden den gesamten Betrag von jedem Schuldner verlangen. Die Zahlung durch einen Schuldner entlastet die übrigen Schuldner in Höhe des bereits beglichenen Betrags. Artikel 366 und 376 des Zivilgesetzbuchs regeln diesen Mechanismus sowie den anschließenden Ausgleich zwischen den Mitschuldnern. Artikel 91 der Steuerverordnung allein stellt dagegen keine Rechtsgrundlage dafür dar, einem Frachtführer oder Spediteur eine Zollschuld aufzuerlegen.
Für ein Transport- oder Logistikunternehmen stellt sich daher vor allem eine Frage: Befördert oder organisiert es lediglich den Transport – oder hat es zusätzlich die Aufgabe eines Zollvertreters übernommen? Falls dies zutrifft, muss geklärt werden, ob die Vertretung direkt oder indirekt erfolgt. Im Vertrag kann festgelegt werden, wer die Kosten für Standzeiten, Verzögerungen oder Schäden übernimmt, die durch fehlerhafte Angaben entstehen. Die vertragliche Vereinbarung ändert jedoch nichts daran, wen das Zollrecht gegenüber den Zollbehörden als verantwortliche Partei bestimmt.
So sollten sich Transport- und Logistikunternehmen vorbereiten
Die Vorbereitung muss nicht mit der Einführung eines neuen IT-Systems beginnen. Zunächst sollte der Informationsfluss klar strukturiert werden:
- Die Herkunft der Daten feststellen – etwa zu Waren, Stückzahl, Gewicht, Route und den an der Transaktion Beteiligten.
- Verantwortlichkeiten für Aktualisierungen festlegen, wenn sich Ladung, Fahrzeug, Route oder Lieferort ändern.
- Daten vor der Abfahrt abgleichen – mit den Transportpapieren und den für die Zollformalitäten verwendeten Angaben, soweit diese dem Unternehmen vorliegen.
- Eine lückenlose Dokumentation führen: Die ursprünglichen Angaben, die Korrektur, den Zeitpunkt ihres Eingangs sowie die Bestätigung darüber aufbewahren, dass die Änderung an die zuständige Person weitergegeben wurde.
- Transport- und Speditionsleistungen klar von der Zollvertretung abgrenzen und den Umfang einer Vollmacht eindeutig festlegen, wenn das Unternehmen zusätzlich als Zollvertreter tätig wird.
Der neue Zollkodex bedeutet nicht, dass ein Frachtführer jedes Mal Zölle entrichten muss, wenn Angaben zu einer Sendung fehlerhaft sind. Er führt jedoch dazu, dass Ladungsdaten in der gesamten Lieferkette eine größere Rolle spielen. Jeder Beteiligte trägt Verantwortung für die Informationen, die er übermittelt, sowie für die ihm zugewiesenen Aufgaben. Frachtführer und Spediteure sollten deshalb genau festlegen, welche Angaben in ihren Verantwortungsbereich fallen, auf Abweichungen schnell reagieren und nachweisen können, welche Informationen sie erhalten und welche Schritte sie bei Unstimmigkeiten oder Rückfragen der Zollbehörden eingeleitet haben.









