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EU-Zollreform: Neue Regeln für Onlinehandel und Pakete

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Die EU treibt ihre umfassendste Zollreform seit Jahrzehnten voran. Am 3. September hat der Rat der EU das Vorhaben im Gesetzgebungsverfahren gebilligt. Geplant sind neue Regeln für den boomenden Onlinehandel, mehr Verantwortung für Marktplätze, zusätzliche Abgaben auf Kleinsendungen und eine gemeinsame europäische Zolldatenplattform.

Dieser Text wurde vollständig von einem Redakteur verfasst – basierend auf fachlichem Wissen, journalistischer Erfahrung und sorgfältiger Recherche. Künstliche Intelligenz kam dabei nicht zum Einsatz.

Die wichtigsten Punkte:

  • Der Rat der EU hat die Reform am 3. September im Gesetzgebungsverfahren gebilligt.
  • Online-Marktplätze mit Sitz außerhalb der EU sollen bei Verkäufen in die Union die Zollformalitäten übernehmen und die Einfuhrabgaben entrichten.
  • Die Mitgliedstaaten müssen die neue Bearbeitungsgebühr für Kleinsendungen spätestens bis zum 1. November 2026 einführen.
  • Ab dem 1. Juli 2026 gilt vorübergehend eine Zollabgabe von drei Euro für Waren in Paketen mit einem Wert von weniger als 150 Euro.
  • In Lille entsteht eine EU-Zollbehörde, ergänzt durch eine zentrale europäische Zolldatenplattform.
  • Für Unternehmen im E-Commerce wird die Nutzung der neuen Datenplattform ab dem 1. Juli 2028 verpflichtend, für alle Unternehmen ab dem 1. März 2034.

Das Europäische Parlament und der Rat hatten am 26. März 2026 eine politische Einigung über die Reform erzielt. Nach dem Beschluss des Rates muss das Europäische Parlament dem endgültigen Text noch zustimmen. Erst danach kann er unterzeichnet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Die Änderungen sollen vor allem auf die rasant wachsende Zahl von E-Commerce-Importen reagieren. Nach Angaben des Rates der EU gelangten 2024 rund 4,6 Milliarden Onlinehandelspakete mit einem Wert von weniger als 150 Euro in die EU – 91 Prozent davon kamen aus China. Die europäischen Institutionen sehen die Zollverwaltungen durch die Vielzahl kleiner Sendungen zunehmend belastet. Gleichzeitig wird es schwieriger zu prüfen, ob die eingeführten Waren den EU-Vorschriften entsprechen.

Online-Marktplätze werden zu Importeuren

Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft Waren, die über Online-Marktplätze mit Sitz außerhalb der EU an Kunden in der Union verkauft werden.

Nach dem überarbeiteten Zollkodex gilt der jeweilige Online-Marktplatz künftig als Importeur. Er muss die Zollformalitäten erledigen und die anfallenden Abgaben begleichen.

Bislang können bestimmte Pflichten noch bei der Person liegen, die das Paket erhält. Künftig soll stattdessen das Unternehmen in die Verantwortung genommen werden, das den Verkauf an den Kunden in der EU organisiert.

Marktplätze, die ihre Zollpflichten oder die Vorgaben zur Produktkonformität nicht erfüllen, müssen mit Sanktionen rechnen.

In besonders schweren Fällen kann die Geldstrafe bis zu 6 Prozent des jährlichen Warenwerts erreichen, den das Unternehmen im Vorjahr importiert hat. Zudem können Behörden bestimmte Zollvergünstigungen entziehen. In extremen Fällen ist auch eine Einschränkung des Zugangs zu Online-Plattformen möglich.

Neue Bearbeitungsgebühr für Kleinsendungen bis November

Die Reform sieht außerdem eine EU-weite Bearbeitungsgebühr für Kleinsendungen aus dem Fernverkauf vor, insbesondere für Bestellungen über Onlinekanäle. Die Mitgliedstaaten müssen die Gebühr spätestens bis zum 1. November 2026 erheben. Die Europäische Kommission legt die Höhe fest, bevor die Gebühr eingezogen wird.

Mit den Einnahmen sollen die Kosten für die Bearbeitung und Kontrolle der wachsenden Zahl kleiner Pakete teilweise gedeckt werden. Die neue Gebühr kommt zusätzlich zu der bereits geltenden Regelung für Sendungen mit geringem Warenwert.

Seit Juli gilt eine Zollabgabe von drei Euro

Seit dem 1. Juli 2026 erhebt die EU vorübergehend eine pauschale Zollabgabe von drei Euro auf Waren in Kleinsendungen mit einem Wert von weniger als 150 Euro. Die Abgabe wird nicht nur einmal pro Paket fällig, sondern für jede darin enthaltene Warenkategorie. Ein Paket mit Spielzeug, einem Wollmantel und Shampoo umfasst beispielsweise drei Kategorien. In diesem Fall beträgt die gesamte Zollabgabe neun Euro.

Diese Regelung gilt nur für eine Übergangszeit. Sobald die neue europäische Zolldatenplattform einsatzbereit ist, kommen für diese Waren die regulären Zolltarife zur Anwendung. Zudem entfällt die bisherige Zollbefreiung für Sendungen mit einem Wert von weniger als 150 Euro. Langfristig werden Zölle damit ab dem ersten Euro des Paketwerts berechnet.

Neue EU-Zollbehörde geplant

Ein weiterer Kernpunkt der Reform ist die Einrichtung einer EU-Zollbehörde. Sie soll die Arbeit der Zollunion auf europäischer Ebene koordinieren. Der Sitz der neuen Behörde wird in Lille in Frankreich sein; der Start des Betriebs ist für 2027 vorgesehen.

Die Behörde soll Import- und Exportdaten auswerten und nationale Zollstellen dabei unterstützen, besonders risikoreiche Sendungen und Waren zu erkennen. Zu ihren Aufgaben gehören außerdem die Festlegung von Kontrollschwerpunkten, die Entwicklung von Risikokriterien und die Koordinierung der europäischen Reaktion auf zollbezogene Krisen.

Eine gemeinsame Datenplattform ersetzt viele nationale Systeme

Das neue System basiert auf der EU-Zolldatenplattform. Sie soll nach und nach einige bestehende nationale IT-Systeme ablösen und zur zentralen Schnittstelle zwischen Unternehmen und Zollbehörden werden.

Unternehmen übermitteln ihre Angaben künftig über eine einzige EU-Schnittstelle. Die Daten können bei späteren Vorgängen erneut verwendet werden, anstatt sie in verschiedenen nationalen Systemen wiederholt einzugeben. Zusätzlich sollen die Informationen mithilfe künstlicher Intelligenz und maschinellen Lernens ausgewertet werden.

Unternehmen aus dem E-Commerce müssen die Datenplattform ab dem 1. Juli 2028 nutzen. Ab dem 1. März 2034 gilt diese Pflicht für alle Unternehmen.

Status „Trust and Check“ für besonders verlässliche Unternehmen

Die Reform führt außerdem eine neue Kategorie von Wirtschaftsbeteiligten unter der Bezeichnung „Trust and Check“ ein. Den Status können besonders transparente und zuverlässige Unternehmen erhalten, die den Zollbehörden umfassenden Einblick in ihre Waren, Lieferketten und die bisherige Einhaltung der Vorschriften gewähren.

Anerkannte Unternehmen profitieren von vereinfachten Zollverfahren. In der weitreichendsten Ausgestaltung können sie Waren für den freien Verkehr in der EU freigeben, ohne dass die Zollbehörden jeden einzelnen Vorgang aktiv bearbeiten müssen. Das Verfahren baut auf dem bestehenden AEO-System auf und soll Unternehmen belohnen, die den Zollverwaltungen ein hohes Maß an Transparenz bieten.

Umsetzung in mehreren Stufen

Die neuen Regeln treten nicht alle gleichzeitig in Kraft. Erste Maßnahmen für Kleinsendungen gelten bereits: Die vorübergehende Zollabgabe von drei Euro wird seit dem 1. Juli 2026 erhoben. Die neue Bearbeitungsgebühr muss spätestens bis zum 1. November 2026 eingeführt werden.

Die EU-Zollbehörde soll in den darauffolgenden Jahren ihre Arbeit aufnehmen. Auch die Funktionen der Datenplattform werden schrittweise erweitert.

Nach dem Zeitplan des Rates der EU wird die Nutzung der Datenplattform für den E-Commerce ab dem 1. Juli 2028 verpflichtend. Ab dem 1. März 2034 ist sie für alle Unternehmen die verbindliche Schnittstelle für Zollangelegenheiten.

Die Reform verändert damit weit mehr als nur die Berechnung von Abgaben auf günstige Pakete. Die EU baut ein zentralisiertes System zur Kontrolle des Warenverkehrs auf. Online-Plattformen, die Waren an europäische Verbraucher verkaufen, übernehmen künftig mehr Verantwortung, während die Zollbehörden verstärkt mit gemeinsam genutzten Daten und automatisierten Risikoanalysen arbeiten.

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