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Förderperiode 2024: Drei Förderprogramme starten

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) hat für die Förderperiode 2024 die Antragsstellung für drei Förderprogramme angekündigt.

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Der Termin für den Antragsstart zu den Förderprogrammen „Abbiegeassistenzsysteme“ (AAS), „Ausbildung“ (A) und „Weiterbildung“ (W) in der Förderperiode 2024 ist bekannt.

Das Bundesamt für Mobilität und Logistik (BALM) informiert, dass Anträge für die oben genannten Förderungen ab dem 24. April 2024, ab 09.00 Uhr über das eService-Portal der Behörde eingereicht werden können, die Frist endet am 02. September 2024. Zudem informiert das Amt, dass Antragsformulare sowie die Ausfüllhilfen “rechtzeitig vor Antragsbeginn” zur Verfügung gestellt werden.

Förderprogramm „Abbiegeassistenzsysteme“ (AAS)

Gefördert wird die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Abbiegeassistenzsystemen. Dazu gehören bei der Nachrüstung von Kraftfahrzeugen system- und externe Einbaukosten sowie bei der Ausrüstung von Neufahrzeugen die Systemkosten.

Die Zuwendung beträgt höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Maximal sind es 1.500 Euro je Einzelmaßnahme. Für jeden Zuwendungsberechtigten sind grundsätzlich maximal 10 Einzelmaßnahmen pro Jahr förderfähig. Ausnahmen werden in der Richtlinie geregelt.

→ Mehr Informationen zum Verfahren stellt das Amt auf seiner Webseite unter Förderprogramme – Abbiegeassistent – zur Verfügung.

Förderprogramm „Ausbildung“

Gefördert werden betriebliche Ausbildungsverhältnisse zum Berufskraftfahrer oder zur Berufskraftfahrerin, mit denen nicht vor Bewilligung des Antrags begonnen worden ist. Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung.

Bei dreijährigen betrieblichen Ausbildungsverhältnissen zum Berufskraftfahrer werden als zuwendungsfähige Kosten pauschal 50.000 Euro anerkannt. Bei kürzeren Ausbildungszeiten wird der Pauschalbetrag jeweils am Ende des Ausbildungsverhältnisses um die weggefallenen Ausbildungsmonate verringert. Wobei eine Einzelförderung auf maximal 3 Millionen Euro pro Unternehmen und Ausbildungsvorhaben begrenzt ist.

→ Mehr Informationen zum Verfahren und sowie eine Berechnungshilfe stellt das Amt auf seiner Webseite unter Förderprogramme – Güterkraftverkehr – Ausbildung zur Verfügung.

Förderprogramm „Weiterbildung“

Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Durchführung von Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) zum Zeitpunkt der Antragstellung als Halter oder Eigentümer von mautpflichtigen schweren Nutzfahrzeugen mit Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Bundesrepublik Deutschland zum 01. Dezember 2023.

Die Förderung nach erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung und beträgt:

  • bei Kleinst- und kleinen Unternehmen bis zu 70 Prozent,
  • bei mittleren Unternehmen bis zu 60 Prozent und
  • bei anderen Antragstellenden bis zu 50 Prozent

der zuwendungsfähigen Kosten.

Eine Einzelförderung ist auf maximal 3 Millionen Euro pro Unternehmen und Weiterbildungsvorhaben begrenzt. Der Zuwendungshöchstbetrag je Maßnahme in einem Unternehmen darf 3 Mio. Euro nicht überschreiten.

Bei der Berechnung des unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrages werden zur Nutzung überlassene Fahrzeuge (wie z.B. Miete oder Leasing) nur berücksichtigt, wenn diese auf das antragstellende Unternehmen zugelassen sind.

→ Für die Ermittlung der zu beantragenden Zuwendung, sowie für die Beurteilung der Unternehmensgröße stellt das Amt ein Merkblatt und eine Berechnungshilfe auf seiner Webseite unter Förderprogramme – Güterkraftverkehr – Weiterbildung zur Verfügung.


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