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Quelle: Adobestock / Song_about_summer

Frankreich hat diese Pflicht für Fuhrunternehmer vor zehn Jahren eingeführt. In Kürze wird ihre Nichteinhaltung geahndet

In Frankreich trat vor einigen Jahren die CO2-Berichtspflicht gegenüber den Kunden beim Transport in Kraft. Bislang gab es keine Strafmaßnahmen für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung. Das soll sich bald ändern, und das Bußgeld beläuft sich auf einen vierstelligen Euro-Betrag.

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Seit 2013 sind alle Unternehmen, die einen Güter- oder Personentransport anbieten oder organisieren, verpflichtet, ihre Kunden über die Treibhausgasemissionen zu informieren, die durch ihre Dienstleistungen entstehen (Artikel L. 1431-3 des französischen Transportgesetzes). Ursprünglich war diese Verpflichtung nur auf Kohlendioxid (CO2) beschränkt, aber seit dem 1. Juni 2017 wurde sie auf alle Treibhausgase ausgedehnt. Ziel der Gesetzgebung ist es, das Bewusstsein der Unternehmen für ihre Transportentscheidungen zu schärfen und sie zu umweltfreundlicheren Lösungen zu bewegen.

Die Form der Berichtspflicht ist frei, aber die Informationen müssen wahrheitsgetreu, klar und unmissverständlich sein. Die Berechnungsmethode, die auf der europäischen Norm NF EN 16258 (derzeit in Überarbeitung) basiert, ist in den Artikeln D1431-6 bis D1431-19 des französischen Transportgesetzes beschrieben.

Berücksichtigt werden die Mengen an Treibhausgasen, die beim Betrieb der Verkehrsmittel und in der so genannten vorgelagerten Phase, d. h. bei der Erzeugung von Energieträgern (Raffination, Transport, Vertrieb usw.), entstehen. Dieser Ansatz gewährleistet eine gerechte Behandlung des Verkehrs, der Kraftstoffe verwendet, und des Verkehrs, der Strom verwendet. Informationen über die Menge der Treibhausgasemissionen eines Verkehrsdienstes werden für jeden Streckenabschnitt ermittelt, auf dem das gleiche Verkehrsmittel eingesetzt wird.

Die International Road Transport Union (IRU) empfiehlt die Verwendung der EVE-Plattform zur Berechnung der Emissionen. Diese ist leider nur in französischer Sprache verfügbar. 

Wer ist von dieser Meldepflicht betroffen?

Die Pflicht nach französischem Recht gilt für Transportdienstleistungen, deren Quellen- oder Zielort außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets liegt.

Die ausländischen Transportunternehmen müssen daher dieser Verpflichtung nachkommen und ihre Kunden informieren”, erklärt das französische Ministerium für ökologische Transformation und territorialen Zusammenhalt. Diese Verpflichtung erstreckt sich also nicht auf den Transitverkehr.

Die Verpflichtung gilt für alle Verkehrsträger: Schiene (TER, TGV usw.), Straße (LKW, Busse usw.), Luftfahrt, Wasserstraßen und Seeverkehr (Fähren, Frachtschiffe usw.).

Nach dem geänderten Gesetzeswortlaut von Artikel L. 1431-3 des französischen Transportgesetzes, der am 1. Januar 2025 in Kraft treten wird, kann die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung mit einem Bußgeld geahndet werden. Der Höchstbetrag liegt bei 3.000 Euro.

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