Grelle Displays, Namensschilder, Firmenlogos, beleuchtete Reklamefiguren an der Windschutzscheibe, am Innenspiegel baumelnde LED-Leuchtbänder oder blinkende Christbäume und Lichterketten sind im Rahmen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus Gründen der Verkehrssicherheit verboten. Das Verbot betrifft auch Unterbodenleuchten oder angestrahlte Radkästen und beleuchtete Scheibenwaschdüsen, warnt der TÜV.
Auch die EU-Richtlinie ECE R48 regelt den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen. Gemäß dieser darf das ausgestrahlte Licht den Fahrzeugführer nicht über die Einrichtungen für indirekte Sicht und/oder andere Flächen des Fahrzeugs (z. B. die Heckscheibe) stören.
Wie der TÜV darauf hinweist, bezieht sich das Verbot im Rahmen der EU-Richtlinie ECE R48 als auch der der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auch auf Innenleuchten mit Außenwirkung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Lichtquelle direkt zu sehen ist oder es sich um eine indirekte Projektion handelt.
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