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EuGH-Generalanwalt: Wichtige Stellungnahme zur LKW-Rückkehrpflicht

Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat sich in seinem Schlussantrag zu der im Rahmen des Mobilitätspakets vorgesehenen Rückführungspflicht für Lastkraftwagen geäußert. Gegen die umstrittene Verordnung haben mehrere EU-Staaten vor dem EuGH geklagt.

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Mehrere EU-Staaten haben beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Klagen gegen das EU-Gesetzespaket für den Straßengüterverkehr (Mobilitätspaket I) eingereicht, darunter Polen, Litauen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Malta, Zypern und Belgien.


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Eine der angefochtenen Bestimmungen war die Verpflichtung, dass LKW alle acht Wochen in das Herkunftsland zurückkehren müssen, was nach Ansicht der Mitgliedstaaten negative Auswirkungen sowohl auf die Umwelt als auch auf die Aktivitäten des Transportgewerbes und indirekt auf die Wirtschaft als Ganzes haben sollte.

Am Dienstag legte Giovanni Pitruzzella, Generalanwalt des EuGH, seine Schlussanträge zu der angefochtenen Bestimmung vor und gab damit den klagenden EU-Staaten Recht.

Obwohl das endgültige Urteil Anfang 2024 gefällt wird, ist zu beachten, dass die Richter des EuGH den Schlussanträgen der Generalanwälte häufig folgen.

Die Regierung Maltas begrüßt die Stellungnahme von Pitruzzella, berichtet die maltesische Tageszeitung „The Independent”.

Folglich würde die Aufhebung dieser Bestimmung zu deutlich niedrigeren Kosten für die Transportunternehmen und damit zu niedrigeren Kosten für die Verbraucher führen. In Anbetracht der aktuellen internationalen Lage wäre dies ein zeitgemäßer Schritt”, heißt es am Dienstag in einer Erklärung.

Nach Ansicht von Pitruzzella haben das Europäische Parlament und der EU-Ministerrat gegen den im EU-Recht verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, als sie die LKW-Rückkehrpflicht beschlossen. Die Umweltauswirkungen der erhöhten Emissionen und des höheren Kraftstoffverbrauchs wurden nicht berücksichtigt, die sich aus der Verpflichtung ergeben, die Fahrzeuge alle acht Wochen zurückzuführen.

Aus diesem Grund kam Pitruzzella zu dem Schluss, dass die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung 2020/1055 enthaltene Bestimmung für nichtig erklärt werden sollte, da sie gegen die Verpflichtung aus Artikel 91 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstößt, wonach die EU beim Erlass von Verkehrsvorschriften den Erfordernissen des Umweltschutzes und den verkehrsspezifischen Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung tragen muss.


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