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Mindestlohngesetz auch auf im Ausland ansässige Transportunternehmen und ihre Arbeitnehmer anwendbar

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Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat am 22.08.2018 (11 K 544/16 und 11 K 2644/16) entschieden, dass das deutsche MiLoG auch auf ausländische Transportunternehmen und ihre nur kurzfristig in Deutschland eingesetzten Fahrer anwendbar ist.

Es handelte sich in dem Fall um zwei slowakische Unternehmen, die auf dem deutschen Hoheitsgebiet Transportdienstleistungen realisierten. Mitarbeiter des Hauptzollamts (HZA) Stuttgart haben im Jahr 2015 eine Prüfungsaktion durchgeführt und Kraftfahrer nach ihrem Gehalt gefragt. Den Aussagen einiger Befragten zufolge lag das Gehalt deutlich unter der MiLoG-Grenze. Infolgedessen hat das HZA bei den betroffenen Unternehmen Unterlagen angefordert,  die die Zahlung des Mindestlohnes für die Tätigkeit in Deutschland belegen sollten.

Daraufhin haben sich die ausländischen Transportunternehmen jeweils gegen die Prüfungsverfügung des Hauptzollamtes Stuttgart gewandt. Die beiden Unternehmen haben vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg insbesondere mit der Begründung, die Anwendung des MiLoG sei nicht mit Europarecht vereinbar, Klage erhoben.

In seinen Urteilsbegründungen hat sich das Finanzgericht Baden-Württemberg eingehend mit den europarechtlichen Fragen auseinandergesetzt und schließlich die Rechtmäßigkeit der Mindestlohnprüfungen der Zollverwaltung im internationalen Verkehrssektor bestätigt. Die Revision wurde zugelassen.

Foto: Pixabay

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