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Mobile Briefmarke darf nicht nach 14 Tagen verfallen

Das Landgericht Köln hat nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden, dass die kurze Gültigkeitsdauer der mobilen Briefmarke unangemessen und unzulässig ist.

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Die Gültigkeit der mobilen Briefmarken darf nicht auf 14 Tage nach Kauf beschränkt werden. Eine entsprechende Klausel in den AGB der Deutschen Post sei demnach unwirksam. Das hat das Landgericht Köln nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands  entschieden.

Nach Ablauf von 14 Tagen behält die Post das Geld für bereits bezahlte, aber noch nicht genutzte Porto-Codes einfach ein, ohne eine Gegenleistung zu erbringen. Diese extreme Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren ist rechtswidrig, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin des Verbraucherzentrale Bundesverbands.

Das Landgericht Köln schloss sich der Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands an, dass die kurze Gültigkeitsdauer Verbraucher:innen unangemessen benachteiligt. Ansprüche aus einem Kaufvertrag verjähren laut Gesetz regelmäßig nach drei Jahren. Davon weiche die Klausel der Post in nicht hinnehmbarer Weise ab, heißt es in einer Pressemeldung der Organisation.

Das Argument der Post, die kurze Gültigkeit sei aufgrund der begrenzten Anzahl an Zeichen und zur Vermeidung von Missbrauch erforderlich, lehnte der Richter ab.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.  Die Deutsche Post hat bereits gegen die Entscheidung Berufung eingelegt.

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