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Quelle: trans.iNFO

EU-Katalog der Verstöße, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit eines Kraftverkehrsunternehmers führen, wächst [LISTE]

Am 23. Mai 2022 treten zwei EU-Durchführungsverordnungen in Kraft, mit denen die europäischen Regelungen für den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt an die Bestimmungen des Mobilitätspakets angepasst werden. Brüssel hat u.a. die Liste der Verstöße, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit eines Kraftverkehrsunternehmers führen können, erweitert.

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Die am 2. Mai veröffentlichten Verordnungen werden innerhalb von zwei Wochen in allen EU-Ländern angewandt, ohne dass eine Umsetzung in nationales Recht erforderlich ist. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/694 der Kommission ändert die Verordnung (EU) 2016/403 in Bezug auf neue schwere Verstöße gegen EU-Rechtsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit eines Kraftverkehrsunternehmers führen können, und erweitert die Liste dieser Verstöße. Es werden neue Verstöße in Bezug auf die Ruhezeiten, den Fahrtenschreiber und die Kabotage sowie die Entsendung von Fahrern eingeführt.

In Bezug auf die Arbeits- und Ruhezeiten der Fahrer wurden die folgenden Verstöße in die Liste der Verstöße aufgenommen:

  • keine Ausgleichsruhezeit für zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten (sehr schwerwiegender Verstoß),
  • Verbringen der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit oder einer wöchentlichen Ruhezeit von mehr als 45 Stunden in einem Fahrzeug (sehr schwerwiegender Verstoß),
  • Keine Übernahme der Kosten für die Unterbringung außerhalb des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber (schwerwiegender Verstoß),
  • Arbeit der Fahrer vom Verkehrsunternehmen nicht so geplant, dass die Fahrer in der Lage sind, zur Betriebsstätte des Arbeitgebers oder zu ihrem Wohnsitz zurückzukehren (sehr schwerwiegender Verstoß).

In Bezug auf Verstöße im Zusammenhang mit dem Fahrtenschreiber betrifft werden folgende Verletzungen in die Liste aufgenommen:

  • Falsche Benutzung oder Nichtbenutzung des Zeichens für ‚Fähre/Zug‘ (schwerwiegender Verstoß),
  • Erforderliche Angaben nicht auf dem Schaublatt eingetragen (sehr schwerwiegender Verstoß),
  • Aufzeichnungen ohne die Symbole der Länder, deren Grenzen der Fahrer während der täglichen Arbeitszeit überquert hat (schwerwiegender Verstoß),
  • Aufzeichnungen ohne die Symbole der Länder, in denen die tägliche Arbeitszeit des Fahrers begann und endete (schwerwiegender Verstoß).

Brüssel hat die Verstöße im Bereich der Kabotage um die folgenden Verletzungen ergänzt:

  • Durchführung einer Kabotagebeförderung, die nicht mit den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einklang steht (sehr schwerwiegender Verstoß),
  • Durchführung von Kabotagebeförderungen in einem Mitgliedstaat innerhalb von vier Tagen nach Ende der letzten rechtmäßigen Kabotagebeförderung im selben Mitgliedstaat (sehr schwerwiegender Verstoß),
  • Das Verkehrsunternehmen ist nicht in der Lage, eindeutige Belege für die vorhergehende grenzüberschreitende Beförderung und/oder für jede durchgeführte darauf folgende Kabotagebeförderung und/oder – in Fällen, in denen sich das Fahrzeug innerhalb der Frist von vier Tagen vor der grenzüberschreitenden Beförderung im Aufnahmemitgliedstaat befindet – für alle durchgeführten Beförderungen vorzuweisen und diese Belege während der Straßenkontrolle vorzulegen (sehr schwerwiegender Verstoß).

Nach dem Inkrafttreten der Vorschriften über die Entsendung von Fahrern am 2. Mai dieses Jahres war es auch notwendig, folgende Verstöße in die EU-Rechtsvorschriften aufzunehmen:

  • Unvollständige Angaben auf der Entsendemeldung (schwerwiegender Verstoß),
  • Dem Mitgliedstaat, in den der Fahrer entsandt wird, wird nicht spätestens bei Beginn der Entsendung eine Entsendemeldung übermittelt (sehr schwerwiegender Verstoß),
  • Gefälschte Entsendemeldung für Fahrer (sehr schwerwiegender Verstoß),
  • Fahrer kann keine gültige Entsendemeldung vorlegen (sehr schwerwiegender Verstoß),
  • Dem Fahrer wurde keine gültige Entsendeerklärung zur Verfügung gestellt (sehr schwerwiegender Verstoß),
  • Dem Aufnahmemitgliedstaat werden die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Tag der Aufforderung vorgelegt (sehr schwerwiegender Verstoß),
  • Unternehmen hält die Entsendemeldungen an der mit dem IMI verbundenen öffentlichen Schnittstelle nicht auf dem neuesten Stand (schwerwiegender Verstoß).

Darüber hinaus führt die neue Verordnung einen Verstoß gegen das auf vertragliche Verpflichtungen anwendbare Recht als sehr schweren Verstoß ein.

Es sei daran erinnert, dass drei schwerwiegende Verstöße (SI), die von ein und demselben Fahrzeug innerhalb eines Jahres begangen werden, einem sehr schwerwiegenden Verstoß (VSI) entsprechen. Drei sehr schwerwiegende Verstöße sowie ein schwerster Verstoß (MSI), der innerhalb eines Jahres von ein und demselben Fahrzeug/Fahrer begangen wurde, führten wiederum zur Einleitung eines nationalen Verfahrens zur Bewertung der Zuverlässigkeit.

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