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Niederlande erhöhen Mindestlohn ab Juli: Folgen für entsandte Lkw-Fahrer

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In den Niederlanden steigt der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Juli 2026. Das betrifft nicht nur Beschäftigte im Land, sondern auch viele internationale Lkw-Fahrer: Wer im Straßengüterverkehr unter die Entsenderegeln fällt, muss für Einsätze in den Niederlanden nach den dort geltenden Vorgaben vergütet werden.

Dieser Text wurde vollständig von einem Redakteur verfasst – basierend auf fachlichem Wissen, journalistischer Erfahrung und sorgfältiger Recherche. Künstliche Intelligenz kam dabei nicht zum Einsatz.

Für Arbeitnehmer ab 21 Jahren liegt der Mindeststundenlohn dann bei 14,99 Euro. Das entspricht laut dem niederländischen Transportverband TLN einem Plus von 1,9 Prozent gegenüber dem bisherigen Wert von 14,71 Euro. TLN weist darauf hin, dass sich die Anpassung vor allem in den unteren Lohngruppen sowie bei den Sätzen für jüngere Beschäftigte bemerkbar macht.

Ab 1. Juli müssen Transport- und Logistikunternehmen, die in den Niederlanden tätig sind, die aktualisierten Vergütungssätze anwenden.

Warum das für entsandte Fahrer wichtig ist

Die Änderung wirkt über den niederländischen Arbeitsmarkt hinaus. Nach dem EU-Mobilitätspaket können bestimmte Fahrer im internationalen Verkehr Anspruch auf die Entlohnungsregeln des Landes haben, in dem sie die Arbeit tatsächlich ausführen.

Die Stiftung VNB, die in den Niederlanden unter anderem im Zusammenhang mit Tarifvereinbarungen eine Rolle spielt, erinnert: Wer Kabotagefahrten oder Cross-Trade-Verkehre durchführt, gilt in diesen Konstellationen als entsandter Arbeitnehmer. Damit gelten die Arbeitsbedingungen und Lohnregelungen des Staates, in dem der Transport erbracht wird.

Das bedeutet: Ein Fahrer, der bei einem Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat angestellt ist, kann für die Zeit, in der er Transporte auf niederländischem Gebiet durchführt, Anspruch auf eine Vergütung nach niederländischem Recht oder nach dortigen Tarifregelungen haben.

Wann gilt ein Fahrer als entsandt?

Als Entsendung gelten nach EU-Vorgaben insbesondere:

  • Cross-Trade-Verkehre zwischen Ländern, die nicht dem Sitzstaat des Transportunternehmens entsprechen,
  • Kabotagebeförderungen innerhalb eines anderen EU-Mitgliedstaats.

Anders ist die Lage bei bilateralem Verkehr, beim Transit durch ein Land oder bei bestimmten Abschnitten kombinierter Transporte. In diesen Konstellationen wird der Fahrer in der Regel nicht als entsandter Arbeitnehmer eingestuft.

Dokumentation kann entscheidend sein

VNB betont außerdem: Wer prüfen möchte, ob die Bezahlung korrekt ist, sollte die eigenen Einsätze sorgfältig dokumentieren. Dazu zählen vor allem korrekt erfasste Länderwechsel im Tachografen, Nachweise zu Lenk- und Ruhezeiten sowie eine Übersicht der gefahrenen Touren.

Diese Unterlagen helfen zu klären, ob ein Anspruch auf Vergütung nach den Regeln des Landes besteht, in dem der Transport tatsächlich durchgeführt wurde.

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