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OVG Münster: Streckenbezogene Diesel-Fahrverbote sind in Köln ausreichend

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17.09.2019

Das Oberverwaltungsgericht hat mit dem jüngst verkündetem Urteil entschieden, dass der Luftreinhalteplan vom 1. April 2019 für die Stadt Köln rechtswidrig ist und das Land Nordrhein-Westfalen ihn deshalb fortschreiben muss. Nach derzeitigem Stand müssen Fahrverbote für Diesel­fahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V und älter in den Luftreinhalteplan aufgenommen werden, um eine zügigere Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid jedenfalls an folgenden Messstellen zu erreichen: Clevischer Ring, Justinianstraße, Luxemburger Straße und Neu­markt. Welche konkreten Straßenabschnitte dafür gesperrt und welche Fahrzeuge von den Fahrverboten ausgenommen werden, muss die Bezirksregierung Köln prüfen und festlegen.

Das Oberverwaltungsgericht hat damit das von der Deut­schen Umwelthilfe erstrittene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln insoweit bestätigt, als die bisherige Luftreinhalteplanung unzureichend ist. Es hat allerdings nicht entschieden, dass auf jeden Fall eine Fahrverbotszone eingerichtet werden muss; bloße streckenbezogene Fahrverbote könn­ten unter Umständen genügen. Die bereits in seinem Urteil zur Luftreinhalte­planung für die Stadt Aachen  dargelegten allgemeinen Anforderungen an Luftreinhaltepläne hat das Oberverwaltungsgericht bestätigt.

An verschiedenen Messstellen in der Stadt Köln ist der seit dem 1. Januar 2010 ein­zuhaltende Grenzwert für Stickstoffdioxid (im Jahresmittel 40 Mikrogramm pro Ku­bikmeter) deutlich überschritten. Die zuständige Bezirksregierung hat einen Luftreinhalteplan mit Wirkung ab 1. April 2019 auf­gestellt, der verschiedene Maßnahmen enthält, um die Luftqualität in Köln zu verbes­sern. Fahrverbote hat sie nicht vorgesehen. Mit der zusätzlichen Anordnung von Fahrverboten könnte nach den Prognosen der Bezirksregierung Köln an allen vier vorgenannten Straßen im Jahr 2020 der Grenzwert hinreichend sicher eingehalten werden bzw. wäre mit 41 Mikrogramm pro Kubikmeter am Clevischen Ring nur noch knapp überschritten. Ohne Fahrverbote ist die Einhaltung des Grenzwerts hingegen nicht vor dem Jahr 2022 bzw. 2023 hinreichend sicher zu erwarten.

Zur Be­gründung hat der Vorsitzende des 8. Senats heute ausgeführt: Der Luftreinhalteplan für die Stadt Köln ist rechtswidrig, weil die darin vorgesehenen Maßnahmen nicht den Anforderungen der Europäischen Richt­linie 2008/50/EG vom 21. Mai 2008 und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ge­nügen.

Fahrverbote müssen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verhält­nismäßig sein. In dem neuen Luftreinhalteplan muss das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Köln, unter Berücksichtigung der weiteren Ent­wicklung der Messwerte daher zunächst streckenbezogene Fahrverbote prüfen. Dabei müssen insbesondere der dadurch bedingte Aus­weichverkehr und dessen Auswirkungen näher untersucht werden. Sollten durch den Aus­weichverkehr Grenzwerte in anderen Straßen überschritten werden, kann dies Fahrverbote für weitere Straßen erforderlich machen. Die Bezirksregierung Köln muss auch prüfen, für welche Fahrzeuge Ausnahmen vom Fahrverbot er­teilt werden können, ohne die Einhaltung der Grenzwerte zu gefährden (z. B. Fahr­zeuge von Handwerkern oder Anwohnern oder nachgerüstete Fahrzeuge). Sollte allerdings aufgrund der bereits ergriffenen Maßnahmen der Jahresmittelwert für 2019 entgegen der bisherigen Prognose der Bezirksregierung an einzelnen Stellen günstiger ausfallen und eine aktualisierte Prognose ergeben, dass der Grenzwert kurzfristig eingehalten werden wird, kann dort gegebenenfalls aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch von einem Fahrverbot abgesehen werden.

Die Bezirksregierung Köln muss den Luftreinhalteplan 2019 unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, fortschreiben. Dies dauert erfahrungsgemäß mehrere Monate. Dabei wird sie die Vorgaben des Senats zu beachten und im Rahmen ihres Gestal­tungsspielraums die konkreten Einzelheiten festzulegen haben. Diese Einzelheiten hängen auch von der Entwicklung der Messwerte und einer hinreichend einzelfallbe­zogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit durch die Behörde ab.

Aktenzeichen: 8 A 4775/18 (I. Instanz: VG Köln 13 K 6684/15)

Foto: Flickr.com/ GillyBerlin CC BY 2.0

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