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Postrechtsmodernisierungsgesetz: DSLV fordert dringende Präzisierung

Der Bundesverband Spedition und Logistik (DSLV) warnt vor unnötiger bürokratischer Belastung für Transportdienstleister durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz.

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Der Bundesverband Spedition und Logistik (DSLV) setzt sich weiterhin für eine klare gesetzliche Abgrenzung zwischen Transportdienstleistungen und Postdienstleistungen ein.

Der Verband weist darauf hin, dass die gewerbliche Beförderung von Postsendungen im Fernverkehr zwischen zwei Postverteilzentren vom Anwendungsbereich des Postrechtsmodernisierungsgesetzes ausgeschlossen werden sollte, da die Transportdienstleistungen nicht unter die Postregulierung fallen.

Bereits im Dezember 2023 hatte der DSLV in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Postrechtsmodernisierungsgesetzes vor bürokratischen Doppelbelastungen für Transportunternehmen gewarnt. Denn mit der obligatorischen Gewerbelizenz nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) oder einer EU-Gemeinschaftslizenz erfüllen Transportunternehmen bereits gesetzliche Zugangsvoraussetzungen für den Eintritt in den Straßengüterverkehrsmarkt, unabhängig davon, welche Güter sie befördern.

Für ein zweites paralleles Erlaubnisregime, das im Straßengüterverkehr allein auf Postsendungen abzielt, besteht in diesem Bereich überhaupt keine sachliche Notwendigkeit,“ so Frank Huster, der Hauptgeschäftsführer des DSLV.

Das Bundeskabinett hat am 20. Dezember 2023 den vom Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgelegten Entwurf beschlossen. Unternehmen, die über eine gültige Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsrecht verfügen, erhalten danach zwar zumindest Erleichterungen bei der Antragstellung, bleiben aber zur Eintragung in das Anbieterverzeichnis der Bundesnetzagentur mit den damit verbundenen umfassenden Vorprüfungen und Vorgaben verpflichtet.

Anlässlich der am 20. März stattfindenden Anhörung zum Postrechtsmodernisierungsgesetz im Wirtschaftsausschuss des Bundestages, fordert der DSLV deshalb das Gesetz dringend zu präzisieren.

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