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Recht: Frachführer haben Anspruch auf Standgeld

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30.06.2010

Grundlage für den Rechtsstreit waren formularmäßig aufgemachte Auftragsschreiben eines Auftraggebers, die eine Klausel enthielten, wonach Lkw-Standgelder grundsätzlich nicht vergütet werden, so der Bundesverband der Transportunternehmen.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine solche Klausel ungültig ist und der Anspruch auf Standgeld dadurch nicht ausgeschlossen werden kann (BGH, 12. 5. 2010, Az: I ZR 37/09).

Doch wie so oft steckt der Teufel im Detail. Entscheidendes Kriterium dafür, dass der Bundesgerichtshof entschied: „Mit einer solchen Regelung lässt sich das Bezahlen müssen von Standzeiten nicht ausschließen“ ist die Tatsache, dass der Auftraggeber die Bezahlung in „formularmäßigen Auftragsschreiben“ verwendete.

Damit handelte es sich um „überraschende Klauseln“, mit denen der Auftragnehmer nicht rechnen musste. Anders sieht das aus, wenn der Ausschluss der Bezahlung von Standzeiten nicht im Kleinge-druckten versteckt ist, sondern drucktechnisch hervorgehoben ist – oder auf andere Art und Weise besonders hervorgehoben ist. Dann handelt es sich um eine individuelle Vereinbarung und diese wäre gültig.

Fazit: Achten Sie unbedingt auf Vertrags- bzw. Auftragsbedingungen, um den Anspruch auf Standgeld nicht zu verlieren. Viele Transportunternehmen beklagen zunehmend lange Standzeiten bei Kunden, diese Kosten sollten nicht zu Ihren Lasten gehen.

Autor: Agnieszka Sterniak