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EU einigt sich auf neue Gewicht- und Längenregeln für LKW. Differenzierter Bonus für emissionsfreie Fahrzeuge

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Die EU hat sich auf überarbeitete Regelungen zu Gewicht und Länge von Lastkraftwagen verständigt, die erhebliche Auswirkungen auf die Flottenplanung in ganz Europa haben könnten. Neu ist unter anderem ein achsenabhängiger Gewichtsbonus für emissionsfreie LKW, eine Abweichung von früheren Vorschlägen.

Die Verkehrsminister der EU-Mitgliedstaaten haben sich auf eine gemeinsame Position des Rates zu den maximal zulässigen Gewichten und Abmessungen von Fahrzeugen verständigt. Ziel des aktualisierten Ansatzes ist es, den Einsatz emissionsfreier LKW zu fördern, die grenzüberschreitende Harmonisierung zu verbessern und Unsicherheiten bei der Nutzung Europäischer Modulsysteme (EMS) im internationalen Verkehr abzubauen.

Laut Rat soll die Überarbeitung die „freie und effiziente Bewegung von Gütern“ innerhalb der EU sichern und zugleich klare Investitionsanreize für batterieelektrische und wasserstoffbetriebene Fahrzeuge schaffen.

Gewichtszuschlag je nach Achszahl für emissionsfreie Fahrzeuge

Eine zentrale Neuerung betrifft die differenzierte Gewichtstoleranz für emissionsfreie Fahrzeuge (ZEVs). Während die bestehende Richtlinie bereits begrenzte Zusatzgewichte für alternative Antriebe zulässt, unterscheidet die neue Position nun nach Achsenkonfiguration.

Dem Vorschlag zufolge sollen ZEVs mit fünf oder sechs Achsen jeweils unterschiedliche Gewichtszuschläge erhalten. Damit reagiert der Rat auf Bedenken einiger Mitgliedstaaten hinsichtlich der Auswirkungen schwererer Antriebstechnologien auf Infrastrukturen wie Brücken oder Straßenbeläge. Die neue Regelung bricht mit der bisherigen einheitlichen Behandlung solcher Fahrzeuge.

Der Rat betont, dass mit dieser differenzierten Lösung das Erfordernis, schwerere Technologien zu integrieren, mit dem Schutz der Infrastruktur in Einklang gebracht werde.

Längenzuschlag von 0,9 Metern für emissionsfreie Fahrzeuge

Zusätzlich soll die zulässige Fahrzeuglänge für emissionsfreie LKW-Kombinationen um 0,9 Meter erweitert werden. Ziel ist es, den Herstellern Raum zur Unterbringung von Batterien oder Wasserstoffsystemen zu geben, ohne Ladevolumen oder Kabinengröße zu reduzieren.

Diese Regelung ergänzt die bereits bestehenden EU-Vorgaben zu aerodynamisch optimierten Kabinen, die von der aktuellen Entscheidung unberührt bleiben.

Klarheit für grenzüberschreitende Einsätze und EMS

Die Ratsposition stellt außerdem klar, dass EMS-Fahrzeuge grenzüberschreitend eingesetzt werden dürfen, sofern beide beteiligten Mitgliedstaaten dies erlauben. Damit bleibt der freiwillige EMS-Rahmen bestehen, die Rechtssicherheit für internationale Transporte wird jedoch gestärkt.

Zudem dürfen emissionsfreie Fahrzeuge, die im intermodalen Verkehr eingesetzt werden – also Straßenabschnitte mit Anbindung an Bahn oder Schiff – auch dann EU-Binnengrenzen passieren, wenn sie das Standardgewicht überschreiten, solange das Gewicht in beiden betroffenen Ländern legal ist.

Diese Regelung dürfte insbesondere logistischen Knotenpunkten in Grenzregionen und Hafen-Hinterlandverkehren zugutekommen.

Nationale Ausnahmen bleiben bestehen – mit Einschränkungen

Bestehende Ausnahmen bleiben erhalten – etwa für:

  • Fahrzeuge mit unteilbarer Ladung,
  • Transporte ohne wesentliche Auswirkungen auf den internationalen Wettbewerb,
  • den Einsatz von EMS innerhalb einzelner Mitgliedstaaten.

Allerdings wurden die Wettbewerbsverweise präzisiert, um Unterschiede in den nationalen Ausnahmeregelungen zu verringern.

Zudem sieht der Rat vor, Shuttle-Verkehren auf festen Terminal-zu-Terminal-Strecken längere Fahrzeuge zu erlauben – sofern nationale Regelungen dies zulassen.

Nächste Schritte

Mit der Verabschiedung der Ratsposition können die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament beginnen. Eine endgültige Einigung erfordert einen Kompromiss zwischen beiden Institutionen. Erst dann kann die überarbeitete Richtlinie in Kraft treten.

Die bestehende Richtlinie zu Gewicht und Abmessungen stammt aus dem Jahr 1996 und wurde seither mehrfach angepasst. Die nun angestoßene Revision geht auf einen Vorschlag der Kommission vom Juli 2023 zurück, mit dem der raschen technologischen Entwicklung – insbesondere der Verbreitung emissionsfreier Antriebe – Rechnung getragen werden soll.

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