Mit der Anpassung der STUV-Verordnung harmonisiert die Schweiz ihre Vorschriften weitgehend mit dem EU-Mobilitätspaket I. Ziel ist es, unlauteren Wettbewerb durch Briefkastenfirmen zu unterbinden und die Transparenz in der Branche zu erhöhen.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
1. Finanzielle Leistungsfähigkeit
Unternehmen müssen je nach Fahrzeuggröße ein Mindestkapital nachweisen:
- Fahrzeuge über 3,5 Tonnen: Mindestens 9.000 Franken für das erste Fahrzeug, 5.000 Franken für jedes weitere.
- Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen: 1.800 Franken für das erste Fahrzeug, 900 Franken für jedes weitere.
- Falls das Eigenkapital nicht ausreicht, kann eine Bankgarantie als Nachweis dienen.
2. Strengere Nachweise für den Unternehmenssitz
Transportunternehmen müssen belegen, dass sie tatsächlich in der Schweiz tätig sind. Dazu gehören:
- Feste Räumlichkeiten, in denen Unternehmensunterlagen aufbewahrt werden.
- Angemessene Anzahl an Fahrzeugen und Fahrern, die zum Betriebsumfang passen.
- Technische Ausstattung, um den Transportbetrieb dauerhaft auszuführen.
3. Aufbewahrungs- und Mitführungspflichten
- Die Zulassungsbewilligung muss am Unternehmenssitz hinterlegt sein.
- Eine beglaubigte Kopie der Bewilligung und die Fahrerbescheinigung müssen in jedem Fahrzeug mitgeführt werden.
4. Datenaustausch mit ausländischen Behörden
- Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann relevante Unternehmensdaten an ausländische Behörden weitergeben.
- Anfragen müssen innerhalb von 30 Tagen beantwortet werden.
5. Löschung von Unternehmensdaten
- Das BAV löscht Unternehmensdaten, sobald die Zulassungsbewilligung erlischt oder die Informationen nicht mehr benötigt werden.
Die neuen Vorschriften sollen die Einhaltung der Marktzugangsregeln sicherstellen und den fairen Wettbewerb im Schweizer Straßengüterverkehr stärken. Unternehmen müssen sich frühzeitig auf die Änderungen vorbereiten, um die neuen Nachweispflichten zu erfüllen. Den vollständigen Änderungstext der Verordnung finden Sie [hier] .