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Spanien: Befreiung von Vorschriften zu Lenk-und Ruhezeiten aufgrund von katalanischen Protesten

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Das spanische Verkehrsministerium hat am Freitag, den 22. November, im  Amtsblatt (BOE) einen Beschluß veröffentlicht, dass Fahrer vorübergehend von der Einhaltung der Regeln für Lenk- und Ruhezeiten an den Protesttagen in Katalonien befreit sind. Achtung, die Befreiung von den Vorschriften gilt  jedoch nur für bestimmte Tage und Straßenabschnitte.

Die spanische Regierung nutzt die Möglichkeiten der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und sieht Ausnahmen von der Einhaltung der Vorschriften für die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer vor.

Die Rede ist von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006:

(1)   Sofern die Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, können die Mitgliedstaaten nach Genehmigung durch die Kommission Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 9 für unter außergewöhnlichen Umständen durchgeführte Beförderungen zulassen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können in dringenden Fällen eine vorübergehende Ausnahme für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen zulassen, über die die Kommission sofort zu unterrichten ist.

(3)   Die Kommission teilt den übrigen Mitgliedstaaten alle nach diesem Artikel gewährten Ausnahmen mit.

Das spanische Verkehrsministerium war der Ansicht, dass die Ereignisse in Katalonien im November schwerwiegende Auswirkungen auf den freien Warenverkehr und den Verkehrsfluss hatten und die Fahrer daran behindert haben, die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Regelung der Arbeitszeit einzuhalten.

Die für Straßentransport zuständige Behörde, Dirección General de Transporte Terrestre, hat am 20. November 2019 ein Rechtsakt veröffentlicht, der vorübergehende Ausnahmen für die Einhaltung der Art. 6-9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 festlegt.

Dieser gilt wie folgt:

– in den Provinzen Barcelona und Girona am 11., 12. und 13. November 2019;

– in der Provinz Gipuzkoa auf den Strecken AP-7, N-121 und Gi-636 in Richtung Frankreich am 12. November 2019 vom 18. bis 23. November.

Der Rechtsakt muss bei der Europäischen Kommission angemeldet werden, die dann ihre zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten, benachrichtigt , erklärt Wojciech Jańczak, Vizekonsul der Republik Polen in Spanien.

Foto: PXhere.com CC0 Public Domain

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