Transportrecht in Osteuropa

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27.07.2010

Wer Transport- und/oder Logistikgeschäfte mit Osteuropa tätigen will, sollte sich umfassend mit den transportrechtlichen Gegebenheiten befassen. Darüber hinaus mit der Versicherungsdeckung seiner (potenziellen) Subunternehmer (Frachtführer/Spediteure/Lagerhalter, Kontraktlogistikers) sowie auch mit der Vertragsgestaltung. Andere Länder, anderes Transportrecht. Dieses Statement gilt auch für Osteuropastaaten, die Mitglied der EU (Europäischen Union) sind, wie im folgenden exemplarisch an den Beispielen Tschechien und Polen aufgezeigt werden soll.

 Im tschechischen Handelsgesetzbuch (HGB) Nr. 513/1991 Slg. sind prinzipiell die Beförderungsverhältnisse zwischen Kunde und Transportunternehmen geregelt. Dagegen sind im tschechischen BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Nr. 40/1964 Slg. die Rechtsgrundlagen verankert, wenn Transportverträge zwischen einem Transportunternehmer und einem Nichtkaufmann geschlossen werden. Das tschechische Speditionsrecht ist nur im HGB geregelt.

 Die Regelungen im HGB sind überwiegend vertraglich veränderbar ausgestaltet. Dies bedeutet, dass zwischen den Vertragsbeteiligten abweichende Regelungen getroffen werden können. Die folgenden Vorschriften sind jedoch zwingend anzuwenden: Im §628 HGB ist das gesetzliche Pfandrecht des Frachtführers verankert. Dagegen verbietet der §624 Absatz 4, die Haftung des Frachtführers zu beschränken. Darüber hinaus regelt der §610 HGB, welche Inhalte der Frachtvertrag haben muss, damit von einem gültigen Beförderungsvertrag die Rede sein kann. Diese sind u. a.: Bestimmung der Sendung, des Ladeplatzes, des Endladeplatzes, Verpflichtung des Frachtführers die Sendung zu transportieren etc.

 In Tschechien besteht kein Schriftformzwang für den Speditionsvertrag. Jedoch ist aus Beweisgründen in jedem Fall zu empfehlen, die mündlich vereinbarten Punkte schriftlich zu fixieren. Fremd ist dem tschechischen Transportrecht eine Spedition zu festen Kosten wie sie im deutschen HGB gemäss §459 HGB besteht. Der aktuellen, jedoch noch nicht abschliessenden Rechtsprechung in Tschechien zufolge kann der Spediteur sowohl als Spediteur wie auch als Frachtführer haften.

Autor: Koliński Peter

Ursprung: http://www.transportjournal.com/index.php?id=489&no_cache=1&tx;_ttnews[pointer]=3&tx;_ttnews[tt_news]=18160&tx;_ttnews[backPid]=441&cHash=bdc1c0e2415e295cf6081ed50a1377c6