Der Friedensrichter in der italienischen Stadt Modena entschied im Fall eines Frachtführers, über den eine Geldstrafe wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten seines Fahrers verhängt wurde. Der Unternehmer focht die Entscheidung an.
Das Gericht wies darauf hin, dass das Transportunternehmen – gemäß Art. 10, Punkt 2 der EG-Verordnung Nr. 561/2006 – die Arbeit seiner Fahrer so organisieren sollte, dass sie die Vorschriften einhalten können. Darüber hinaus ist der Frachtführer verpflichtet, den Fahrern entsprechende Dienstanweisungen zu erteilen sowie die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung regelmäßig zu kontrollieren.
Er gab jedoch zu, dass es keine italienischen Rechtsvorschriften diesbezüglich gibt, und beschränkte sich darauf, die Bestimmungen der Verordnung zu zitieren.
Von einer gesamtschuldnerischen Haftung des Frachtführers könne daher grundsätzlich nicht gesprochen werden, so das Gericht, und es sei in jedem Fall gesondert zu prüfen, was das Unternehmen getan habe, um “seine Fahrer mit entsprechenden Anweisungen zu versehen und angemessene Kontrollen durchzuführen” – berichtet das italienische Verkehrsportal uominietrasporti.it
Der Richter verweist auch auf eine Stellungnahme der Abteilung für öffentliche Sicherheit des Innenministeriums, in der Folgendes erläutert wird: Wenn ein Fahrer bestraft wird, was in Konsequenz von fehlender oder unzureichender Ausbildung durch das Unternehmen zeugt, kann noch der Unternehmer versuchen, das Gegenteil zu beweisen. Als Nachweis, dass das klagende Unternehmen dem bestraften Fahrer entsprechende Anweisungen zu Lenk- und Ruhezeiten erteilte, diente die Bescheinigung von einer Schulung, an der der Mitarbeiter teilgenommen hatte. Das Dokument wurde während einer Gerichtsverhandlung vorgelegt.
Das Transportunternehmen hat somit seine Pflichten erfüllt und kann daher nicht für den Rechtsverstoß des Fahrers verantwortlich gemacht werden, so der Friedensrichter weiter. Demnach wurde die gegen das Unternehmen verhängte Geldbuße aufgehoben und die Gerichtskosten erstattet.
Haben italienische Gerichte ihren Ansatz geändert?
Dies ist bereits die zweite Entscheidung in Italien zugunsten des Unternehmers im Fall der gesamtschuldnerischen Haftung für Verstöße eines Fahrers bezüglich der Arbeitszeit. Ein ähnliches Urteil wurde Ende letzten Jahres vom Gericht in Ferentino gefällt. Damals wurde die Berufung eines Transportunternehmens akzeptiert, das zusammen mit dem Fahrer von der Präfektur Frosinone bestraft wurde.
Gemäß diesem Urteil kann dem Unternehmen kein Bußgeld auferlegt werden, wenn der Fahrer die Anweisungen des Arbeitgebers zu Lenk- und Ruhezeiten nicht befolgt. Daraus könnte man schließen, dass die italienischen Gerichte ihre Herangehensweise an die Frage der Haftung des Frachtführers für Verstöße der Fahrer geändert haben. Zuvor wurden nämlich ähnliche Einsprüche abgelehnt und die Arbeitgeber für Vergehen dieser Art gemeinsam mit den Fahrern bestraft.
Während des letztjährigen Prozesses hatte das beschwerdeführende Unternehmen nachgewiesen sowie Unterlagen vorgelegt, die belegen, dass dem Fahrer die verschiedenen Verfahren erklärt worden waren. Überdies wurde ihm ein Dokument mit der Bitte um Erklärung seines Verhaltens zugesandt, was auch die Einleitung einer Disziplinarmaßnahme gegen den Mann bedeutete. Der Richter ließ daher die Berufung gegen das Urteil zu, weil das Vergehen eindeutig auf der Fahrerseite lag und nicht aus einer unsachgemäßen Arbeitsorganisation des Unternehmens resultierte.