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Ist die Beförderung von Leercontainern im Kombinierten Verkehr von Kabotagebeschränkungen befreit? EuGH hat entschieden

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat kürzlich ein Urteil über die Beförderung von Leercontainern zwischen einem Terminal und einer Be-/Entladestelle gefällt. Diese Art der Beförderung wurde von den deutschen Behörden als Kabotage behandelt und der ausländische Beförderer wurde bestraft. Der Fall wurde dem EuGH vom Landgericht Köln vorgelegt, das über den Fall des rumänischen Unternehmens entschied.

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Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) urteilte kürzlich gegen ein rumänisches Transportunternehmen, das in Deutschland wegen illegaler Kabotagebeförderungen zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Die Beförderungen wurden von dem Unternehmen im Jahr 2019 durchgeführt, obwohl ihre Rechtmäßigkeit erst Anfang 2020 bei einer Vor-Ort-Kontrolle beim deutschen Auftraggeber in Frage gestellt wurde. Damals vertrat das Bundesamt für Güterverkehr BAG (jetzt BALM) die Auffassung, dass 60 von dem rumänischen Unternehmen zwischen dem 6. und 27. Mai 2019 durchgeführte Beförderungen den Transport von Leercontainern betrafen und daher nicht unter das sogenannte Privileg des kombinierten Verkehrs fielen und somit Kabotage darstellten. 57 dieser Beförderungen wurden von der Behörde als illegal eingestuft.

Daraufhin verhängte das damalige BAG im Oktober 2020 nach einem Verfahren ein Bußgeld in Höhe von rund 8.600 Euro gegen den Spediteur für den Verstoß gegen die Kabotagevorschriften.


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Nach Ansicht des BAG unterliegt die Beförderung eines leeren Containers vor oder nach dem Entladen der Güter den Kabotagebeschränkungen nach Art. 8 der Verordnung Nr. 1072/2009. Das rumänische Transportunternehmen vertrat eine andere Auffassung. Es war der Ansicht, dass die Beförderung von Leercontainern Teil der Beförderung von beladenen Containern sei, die unter das Privileg des kombinierten Verkehrs nach der EU-Richtlinie 92/106 falle, und verwies den Fall daher an das Landgericht Köln. Das deutsche Gericht vertrat dagegen die Auffassung, dass die Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache von der Frage abhängt, ob die Beförderung eines solchen Leercontainers Teil der Beförderung eines beladenen Containers im Rahmen des kombinierten Verkehrs ist oder ob diese Beförderung als rechtlich eigenständiger Transport zu beurteilen ist.

Nach Ansicht des Kölner Gerichts enthalten weder die Verordnung 1072/2009 noch die Richtlinie 92/106 Vorschriften, aus denen sich eine eindeutige Antwort hierauf ergibt, weshalb es die sogenannte Vorabentscheidungsfrage dem EuGH vorlegte. In einem Vorabentscheidungsverfahren bitten die Gerichte der Mitgliedstaaten den EuGH um eine Interpretation des EU-Rechts, um zu beurteilen, ob eine Bestimmung des nationalen Rechts mit dem EU-Recht kollidiert.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs schafft Klarheit

Am 14. September hat der Gerichtshof sein Urteil in dieser Rechtssache verkündet (C-246/22). Nach Auffassung des EuGH ergibt sich aus Artikel 1 der KV-Richtlinie (92/106 EWG), dass es sich bei den in diesem Artikel genannten Beförderungen im kombinierten Verkehr um „Güterbeförderungen” handelt.

Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil dieser Vorgänge mit einem leeren Container durchgeführt wird, sofern diese Leerfahrt in unmittelbarem Zusammenhang mit der Güterbeförderung erfolgt. Denn wie die EU-Kommission in ihrer schriftlichen Stellungnahme allgemein ausführt, ist die Beförderung von Leercontainern vom Containerterminal zum Ort der Be- oder Entladung der Güter eine Nebenleistung, die jedoch für die Durchführung der Hauptbeförderung, d. h. der Beförderung der Güter, deren Bestandteil sie ist, notwendig ist.”

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als ‚kombinierter Verkehr‘ Güterbeförderungen zwischen Mitgliedstaaten, bei denen der Lastkraftwagen, der Anhänger, der Sattelanhänger mit oder ohne Zugmaschine, der Wechselaufbau oder der Container von mindestens 20 Fuß Länge für den ersten oder letzten Teil der Strecke die Straße und für einen weiteren Teil die Schiene, die Binnenschifffahrt oder den Seeverkehr benutzt, wenn die Länge der Strecke mehr als 100 Kilometer Luftlinie beträgt und der erste oder letzte Teil der Strecke so beschaffen ist, dass es sich um eine Straßenfahrt mit begrenzter Entfernung handelt.

Dementsprechend hat der EuGH entschieden, dass die Beförderung von Leercontainern zwischen dem Containerterminal und dem Ort der Be-/Entladung der Waren eine Nebenbewegung darstellt, die für die Hauptbeförderung, d. h. die Beförderung der Waren, deren Bestandteil sie ist, notwendig ist. Wenn die in der KV-Richtlinie 92/106 genannten Beschränkungen eingehalten werden, führt die Beförderung eines leeren Containers durch einen in einem anderen EU-Staat ansässigen Güterkraftverkehrsunternehmer zum Verladeort der Waren oder nach dem Entladen zur Lagerung im Containerterminal daher nicht zu einer Kabotagebeförderung.

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