Belgien: Neue Vorschriften über Vorabanmeldung und Mindestlohn. Teilweise betreffen sie auch den Transport.

Lesezeit 2 Min.

Ende Juli sind die Änderungen der belgischen Vorschriften über Mindestlohn und Vorabanmeldung in Kraft getreten. Teilweise betreffen sie auch den Straßengüterverkehr.

Seit dem 30. Juli 2020 gilt eine Änderung der Limosa-1-Erklärung für die Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien. Teilweise wird sie sich auf den Straßengüterverkehr auswirken, weil die neuen Regeln Anwendung für Kabotagefahrten finden.

Der internationale Transport ist davon ausgenommen. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Internationaler Straßenverkehrsunternehmer Österreichs. Die wichtigste Änderung betrifft die Entsendung für Zeiträume von mehr als 12 Monaten.

Entsendung länger als 12 Monate

Der Föderale öffentliche Dienst für Beschäftigung, Arbeit und sozialen Dialog erklärt das neue Schema für die Entsendung für Zeiträume von mehr als 12 Monate. Wenn der Fahrer für länger als ein Jahr entsendet wird, dann gelten für ihn die belgischen Vorschriften (falls er die Arbeit nach dem 30. Juli beginnen wird).

Andererseits gilt das neue Schema weder innerhalb der ersten 12 Monate der Entsendung noch falls die Entsendung vor dem 30. Juli begann. In beiden Situationen findet das allgemeine Schema die Anwendung.

Vollständige Informationen auf Englisch, Französisch und Niederländisch finden Sie auf der Internetseite des Föderalen öffentlichen Dienstes für Beschäftigung, Arbeit und sozialen Dialog.

Foto: Wikipedia.com

Tags