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BREXIT: CEMT- Genehmigungen als Alternative für EU-Lizenz. Jetzt gibt es ein besonderes Erteilungsverfahren

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Am 31. Dezember 2020 ist die Brexit-Übergangsphase zu Ende. Bisher wurde keine Regelung über die künftigen Beziehungen einschließlich Regelungen über den Zugang zum Güterverkehrsmarkt zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich getroffen, daher informiert das BAG über ein besonderes Verfahren bei der Erteilung von CEMT-Genehmigungen.

Sollte zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich bis zum Ablauf des Jahres 2020 kein Abkommen zur Regelung der künftigen Beziehungen einschließlich Regelungen über den Zugang zum Güterverkehrsmarkt zustande kommen, können Unternehmer für den Güterverkehr mit dem Vereinigten Königreich keine EU-Lizenzen mehr nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in Verbindung mit der Berufszulassungsverordnung (EG) Nr. 1071/2009 in Anspruch nehmen. Dies berichtet das Bundesamt für Güterverkehr in seiner jüngsten Mitteilung. 

Um den Güterverkehr mit dem Vereinigten Königreich fortsetzen zu dürfen, sind Genehmigungen auf der Grundlage der Resolution der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) eine Alternative. Das BAG erinnert, dass CEMT-Genehmigungen multilateral sind und innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu Fahrten zwischen den Mitgliedstaaten, die am CEMT-Kontingentsystem teilnehmen, berechtigen. 

Dabei ist es aber wichtig, dass CEMT-Genehmigungen nur in begrenzter Zahl verfügbar sind. Es gibt sowohl Jahresgenehmigungen, die für ein Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) gelten, und Kurzzeitgenehmigungen, die eine Gültigkeit von 30 Tagen haben.

Obwohl nach Einschätzung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur die Anzahl der für das Jahr 2021 zur Verfügung stehenden Genehmigungen ausreichend sein dürfte, um Unternehmen mit Niederlassung in Deutschland in ausreichender Zahl CEMT-Genehmigungen zu erteilen, wird rein vorsorglich für den Fall, dass die Anzahl der Anträge auf Genehmigungen die Anzahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen übersteigen wird, im Folgenden bekannt gegeben, welche Kriterien bei der Erteilung einer CEMT-Genehmigung geprüft und vorrangig berücksichtigt werden.

Erteilungskriterien

  1. Die Antragsberechtigung richtet sich nach den Ziffern 3 und 4 der CEMT-Erteilungsrichtlinie. 
  2. Anzahl der im Vorjahr erhaltenen CEMT-Genehmigungen: Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Wiedererteilung, wenn Antragsteller die Genehmigung hinreichend genutzt haben. 
  3. Anzahl der jährlichen Beförderungen in das Vereinigte Königreich, die bisher mit einer EU-Lizenz durchgeführt wurden. 
  4. Dauerhafte und regelmäßige Geschäftsbeziehungen/Aufträge mit Unternehmen/Einrichtungen im Vereinigten Königreich. 
  5. Bestehende dringende Lieferaufträge, die erfüllt werden müssen.


Detaillierte Informationen über dieses besondere CEMT-Erteilungsverfahren stehen auf der Internetseite des BAG zur Verfügung.

Photo: Publicdomainpictures.net

 

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