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Brüssel debattiert über die A1-Bescheinigung. Was wird sich ändern?

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26.07.2018

Anfang Juli veranstaltete das Zentrum für sozialen Dialog eine internationale Konferenz zum Thema „Entsendung von Arbeitnehmern im Kontext der Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; 50 Jahre der Verordnung 1612/68 „. Wichtiger Punkt der Diskussion war ein Resümee der laufenden Arbeiten an den EU-Bestimmungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Auf Grundlage dieser Bestimmungen wird u.a. die A1-Bescheinigung ausgestellt.

Die Vertreter der Europäischen Kommission äußerten sich nicht nur zu den Grundsätzen der überarbeiteten Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern, deren endgültige Fassung am 21. Juni dieses Jahres verabschiedet wurde, sondern stellten auch grundlegende Informationen über die Europäische Arbeitsbehörde vor. Die Behörde ist eine neue Gesetzesinitiative der Europäischen Kommission, die durch die Gründung einer neuen Kontrollinstitution die Rechtsvollstreckung des EU-Rechts unterstützen soll. Die Aufgabe der Behörde soll darin bestehen, die nationalen Kontrollbehörden bei der rechtskonformen Entsendung von Arbeitnehmern zu unterstützen.Wie die Diskussionsteilnehmer jedoch betonten, sind die Zuständigkeiten momentan noch zu ungenau definiert.

Außerdem hat die Organisation Transport und Logistik Polen (TLP)  auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Spezifik und Probleme der internationalen Transportbranche zu berücksichtigen. Die Initiative selbst wurde von den Mitgliedern des Bündnisses für die Zukunft des Verkehrs, dessen Gründungsmitglied TLP ist, kritisiert. Das Bündnis hat auch einen offiziellen Appell an die für die Initiative zuständigen EU-Abgeordneten gerichtet.

A1-Bescheinigung – was genau ist im Gesetzesentwurf vorgesehen?

In Hinblick auf die Entsendung von Arbeitnehmern und auf die A1-Bescheinigungen wurde Folgendes vereinbart und implementiert:

– die Verpflichtung, einen Arbeitnehmer drei Monate vor der Entsendung in das nationale Sozialversicherungssystem aufzunehmen;

– Einführung von Kriterien für die Verifizierung des Ortes der Ausübung der tatsächlichen Geschäftsaktivität (Überprüfung des Ortes in Hinblick auf wirtschaftliche Entscheidungen, Verwaltung, Wohnort der wichtigsten Geschäftsführer, Versammlungen der Gesellschafter, Führung von Unterlagen, Finanztransaktionen, Arbeitszeitaufzeichnung und Erbringung von Dienstleistungen),

– Definition von Betrug (vorsätzliche Handlung oder Unterlassung mit dem Zweck einer Inanspruchnahme von Sozialleistungen oder einer gesetzeswidrigen Vermeidung der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen),

– Möglichkeit, die A1-Bescheinigung rückwirkend zu korrigieren oder zurückzuziehen.

Das letzte Konzept sieht vor, dass im Fall einer Nichtbeantwortung der Einwände einer ausländischen Behörde oder einer unvollständigen Antwort (gemäß den von der Europäischen Kommission festgelegten Standards) eine ausländische Behörde befugt ist so zu handeln, als ob die Bescheinigung nicht ausgestellt wurde. Im Fall einer Rechtstreitigkeit zwischen den Behörden des Aufnahmestaates und des Entsendestaates über die Ausstellung der Bescheinigung wird  die Verwaltungskommission befugt sein solch einen Fall zu lösen.

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