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Einigungen im Vermittlungsausschuss: Das bringt das neue Straßenverkehrsgesetz

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat letzte Woche einen Einigungsvorschlag zum Bundesschienenwegeausbaugesetz und zum Straßenverkehrsgesetz erzielt. Was beschlossen wurde und was das bedeutet.

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Am 12. Juni 2024 standen mehrere Gesetze auf der Tagesordnung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat, aber nicht alle wurden angenommen. Mit der Bestätigung beider Häuser ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Mit der Novellierung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes (BSWAG) wurde beschlossen, dass der Bund sich künftig direkt an den Kosten für den Erhalt und die Instandsetzung des Schienennetzes beteiligen soll. Bei der Straßenverkehrsordnung wurde den Städten und Gemeinden unter anderem mehr Handlungsspielraum gegeben, beispielsweise bei der Einrichtung von Busspuren, Tempo-30-Zonen und dem Anwohnerparken.

Der vorliegende Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses besteht darin, dass bei den neuen Anordnungszwecken (Umwelt- und Klimaschutzschutz, städtebauliche Entwicklung sowie Gesundheitsschutz) nach wie vor die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt werden muss und die Sicherheit des Verkehrs – wie nunmehr ausdrücklich festgeschrieben wird – nicht beeinträchtigt werden darf. Zuvor musste die Sicherheit des Verkehrs ebenfalls berücksichtigt werden. Mit der jetzigen Formulierung wird die Tatsache, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden darf, ausdrücklich betont, heißt es vonseiten des Verkehrsministeriums.

Einigung beim Straßenverkehrsrecht

Nach Angaben des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) sieht die Reform des Straßenverkehrsgesetzes folgende Punkte vor:

  • Nach der bisherigen Rechtslage sind Verordnungen zum Umweltschutz durch straßenverkehrliche Anordnungen möglich, wenn dieser als Nebenzweck verfolgt wird. Künftig sollen der Umweltschutz, darunter Klimaschutz, sowie die städtebauliche Entwicklung und die Gesundheit als eigene Regelungszwecke festgeschrieben werden.
  • Die Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs bleiben dabei als eigene Regelungszwecke erhalten. Wird von den neuen Regelungszwecken Gebrauch gemacht, darf es nach dem nunmehr vorliegenden Regelungsentwurf außerdem ausdrücklich nicht zu Beeinträchtigungen der Straßenverkehrssicherheit kommen und auch die Leichtigkeit des Verkehrs muss stets berücksichtigt werden. Es bleibt also dabei, dass ein Gericht eine Anordnung aufheben kann, falls eine Behörde eine Anordnung trifft, die gegen die vorgenannten Anforderungen verstößt.
  • Es wird zudem klargestellt, dass Gemeinden bei den nach Landesrecht für die Ausführung der Rechtsverordnungen bestimmten Behörden den Erlass von Anordnungen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt (einschließlich des Klimaschutzes), zum Schutz der Gesundheit oder zur Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung beantragen können. Dies ist zwar schon heute möglich, soll aber nunmehr in den aufgrund der neuen Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnungen im Interesse der Klarheit des Verwaltungsverfahrens ausdrücklich geregelt werden. Dazu sollen in den Rechtsverordnungen entsprechende Bestimmungen vorgesehen werden.
  • Außerdem werden zwei konkrete Ermächtigungen ergänzt: Sie erlauben die Parkraumbewirtschaftung auch bei absehbarem und nicht nur vorhandenem Parkraummangel sowie Sonderfahrspuren für neue Mobilitätsformen – das bedeutet, dass sich die Be- und Entladesituation für den Lieferverkehr verbessert und ein einheitliches Ladezonen-Schild kommt, das die KEP-Branche schon seit langem fordert.

Einigung beim Bundesschienenwegeausbaugesetz

Nach langen Verhandlungen haben Bundestag und Bundesrat endlich den Weg frei für das größte Sanierungs- und Modernisierungsprogramm der letzten Jahrzehnte freigemacht, betonte der Bundesminister für Digitales und Verkehr Volker Wissing.

Verständigt wurde sich auf folgende Punkte:

1. „Empfangsgebäude“

Um künftig mehr Reisende aufnehmen zu können, müssen Verkehrsstationen und Empfangsgebäude insgesamt leistungsfähiger und besser ausgestattet werden. Der Bund unterstützt deshalb die Forderung der Länder, durch eine Aufnahme der Empfangsgebäude im BSWAG die Klarheit zu schaffen, dass diese Gebäude zum System Schiene gehören. Empfangsgebäude werden daher künftig förderrechtlich explizit als Bestandteil der Eisenbahninfrastruktur definiert werden.

2. Vorrang Hochleistungskorridore

Für alle Beteiligten ist klar, dass das Konzept zur Generalsanierung von Hochleistungskorridoren nicht zu Lasten des übrigen Bestandsnetzes gehen darf. Das Gesetz sieht daher vor, dies klarstellend in das Gesetz aufzunehmen.

3. Zum Schienenersatzverkehr (SEV) bei der Generalsanierung von Hochleistungskorridoren

Die Finanzierung des SEV ist grundsätzlich in den Verkehrsverträgen zwischen Aufgabenträger und Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt. Im Falle mehrmonatiger Vollsperrungen aufgrund von Generalsanierungen von Hochleistungskorridoren sieht das Gesetz erstmals eine Beteiligung von Bund, Länder und DB InfraGO AG vor. Der Kompromissvorschlag sieht eine Kostenteilung von 50 Prozent Ländern, 40 Prozent Bund und 10 Prozent DB InfraGO AG.

4. Zur ETCS-Ausrüstung von Fahrzeugen:

Vor dem Hintergrund der Bedeutung und der enormen Kosten der Digitalisierung wird sich auch der Bund an der ETCS-Ausrüstung von Schienenfahrzeugen beteiligen. Die Möglichkeit einer Förderung der Ausrüstung von Bestandsfahrzeugen mit den notwendigen digitalen (ETCS)-Bordgeräten wird gesetzlich verankert. Der Bund kann sich demnach an der Finanzierung von Vorserien- und Serienausstattungen von Bestandsfahrzeugen beteiligen. Die Einzelheiten dieser Finanzierung werden in einer Förderrichtlinie geregelt.

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