Deutsche Verkehrssünder im Ausland aufgepasst!

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29.10.2010

Nach Angaben des ADAC können Bußgeldbescheide aus anderen EU-Staaten jetzt auch in Deutschland vollstreckt werden. Dies gilt aber für Geldsanktionen ab einem Betrag von mindestens 70 Euro.

Über ausländische Verkehrssünder können jedoch solche Sanktionen wie Führerscheinentzug, Fahrverbot und Punkte sind allerdings ausgenommen. Im Ausland verhängte Führerscheinmaßnahmen gelten nämlich nur im Tatortland.

Der ADAC beschreibt, wie die Vollstreckung in den EU-Staaten aussieht : "Der EU-Mitgliedstaat, der ein dort nicht bezahltes Knöllchen in Deutschland vollstrecken will, ein Ersuchen einreicht. Dies prüft das Bundesamt für Justiz (BfJ) auf Zulässigkeit der Vollstreckung. Der „Sünder" erhält die Möglichkeit zur Anhörung und kann dabei oder in einem Einspruch gegen den Bewilligungsbescheid darlegen, weshalb die Vollstreckung unzulässig ist. Ohne Einwände wird der Bescheid rechtskräftig und zur Zahlung fällig. Bei Nichtbezahlung ist eine Zwangsvollstreckung möglich".

Autor: Agnieszka Sterniak