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Die Schweiz und Luxemburg lockern ihre Lenk- und Ruhezeiten

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Seit dem 19. März wurden in Luxemburg die Lenk- und Ruhezeiten gelockert. Auch in der Schweiz wurden die Vorschriften für den Straßengüterverkehr entschärft. 

Lenkzeit in Luxemburg

Luxemburg hat eine temporäre und begrenzte Lockerung der Lenk- und Ruhezeiten für LKW-Fahrer im nationalen und internationalen Straßenverkehr beschlossen. Diese gilt zwischen dem 19. März bis zum 17. April 2020. In den von Luxemburg eingeführten Änderungen wird Folgendes vorgesehen:

–  Abweichung vom Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (WE) Nr. 561/2006, d. h. die wöchentliche Lenkzeit wurde von maximal 56 bis 60 Stunden verlängert.

– Abweichung vom Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (WE) Nr. 561/2006, d.h. die maximale Lenkzeit für zwei aufeinander folgende Wochen wurde von 90 bis 96 Stunden verlängert.

–  Abweichung vom Art. 8  Abs. 6 der Verordnung (WE) Nr. 561/2006, d.h. eine Verschiebung der wöchentlichen Ruhezeit (nach mehr als sechs Zyklen von 24 Stunden).

Die Schweiz lockert die Vorschriften 

Um die Kontinuität der Lieferkette in der Schweiz zu gewährleisten, hat das Bundesamt für Straßen (ASTRA) entschieden, eine ganze Reihe der gültigen Vorschriften zu entschärfen. Falls der Frachtführer solche Waren wie Nahrung, Medikamente, Medizinprodukte und andere Artikel der Grundversorgung liefern muss, soll er sich um die spezielle Erlaubnis
(die sog. WL-Bestätigung) bemühen, damit er Transporte an Sonn- und Feiertagen und trotz des Nachtfahrverbotes ausüben darf.

Anfragen für die WL-Bestätigungen können ab Montag den 23. März 2020 ab 08.00 Uhr unter folgender Adresse eingereicht werden: Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung, Geschäftsstelle Logistik, Bernastrasse 28, 3003 Bern, info@bwl.admin.ch

Das ASTRA lockert auch die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten für LKW-Fahrer. Die maximale Lenkzeit für zwei aufeinander folgende Wochen darf  anstelle von 90 Stunden bis zu 112 Stunden betragen. Fahrer dürfen auch zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten fünf anstatt drei reduzierte Ruhezeiten einlegen. Innerhalb von zwei Wochen müssen zwei wöchentliche Ruhezeiten von je mindestens 36 Stunden statt 45 Stunden eingehalten werden.

Überdies darf das Fahrzeug bis zum ursprünglich zulässigen Gesamtgewicht beladen werden. Das im Fahrzeugausweis eingetragene reduzierte Gesamtgewicht ist nicht mehr maßgebend. Dies bedeutet, dass ein bis zu 32 t reduzierter LKW sogar 40 Tonnen befördern darf.
Überdies werden an den Grenzübergängen die sog. “grünen Streifen” für Straßengüterverkehr abgetrennt.

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