Das EuGH-Urteil zur Lkw-Maut hat die Aufmerksamkeit der gesamten Speditionsbranche geweckt. Björn Karaus, Leiter Speditions- und Transportrecht | Versicherungen im DSLV, gibt heute in kurzen Statements eine Einschätzung zu der Frage, welche Folgen es hat.
Welche Folgen hat das EuGH-Urteil zur Lkw-Maut?
Björn Karaus: Der EuGH hat am 28. Oktober 2020 entschieden, dass die Berechnung der Lkw-Maut in Deutschland zum Teil europarechtswidrig ist. Worum ging es im EuGH-Verfahren genau? Der EuGH wurde vom OVG Münster um eine Vorabentscheidung zu der Frage angerufen, ob die Berechnung der Lkw-Maut in Deutschland europarechtskonform erfolgt ist. Im dort anhängigen Verfahren hatten zwei polnische Speditionsunternehmen argumentiert, dass die Einbeziehung der Kosten der Verkehrspolizei in die Kalkulation des für die damals geltenden Mautsätze in Deutschland zu Grunde gelegten Wegekostengutachtens 2007 gegen geltendes EU-Recht verstoße und daher die Erstattung ihrer in den Jahren 2010 und 2011 entrichteten Maut verlangt. Dieser Argumentation schloss sich der EuGH an. Das OVG Münster wird nunmehr abschließend über die Klage unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils voraussichtlich im Jahr 2021 entscheiden.
Was heißt das für Unternehmen, die in der Vergangenheit Lkw-Maut gezahlt haben?
Björn Karaus: Nach meiner Einschätzung lässt sich die Argumentation des EuGH auch auf die Wegekostengutachten 2014 bis 2017 und 2018 bis 2022 übertragen. Demnach könnten Unternehmen im Grunde auch für diese Zeiträume Rückerstattungsansprüche anmelden. Allerdings verengen Verjährungsfristen die Ansprüche aber erst einmal auf die Jahre ab 2017. Die Rückerstattungsansprüche lassen sich auch nicht pauschal beziffern, da für die Mauterhebung verschiedene Faktoren, wie die jeweilige Schadstoffklasse des Fahrzeugs und die Anzahl seiner
Achsen berücksichtig werden. Grob geschätzt wird im Erfolgsfall von einem Rückerstattungsanspruch in Höhe von ca. vier bis sechs Prozent der gezahlten Maut auszugehen sein.
Unter Berücksichtigung der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren sollten Rückerstattungsansprüche für das Jahr 2017 also spätestens bis zum 31. Dezember 2020 (Zugang) beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) in Köln geltend gemacht werden.
Haben Auftraggeber mautpflichtiger Beförderungsdienstleistungen auch Anspruch auf Rückerstattungen?
Björn Karaus: Nein! Unmittelbar anspruchsberechtigt gegenüber dem BAG sind nur solche Unternehmen, die z. B. als Transportunternehmen auch tatsächlich Mautschuldner sind und deshalb die Lkw-Maut auch direkt bezahlt haben. Auftraggeber, die Mautkosten als Bestandteil einer Rechnung des Transportdienstleisters für eine durchgeführte Beförderung beglichen haben,
können sich nicht an das BAG wenden. Dies gilt im Übrigen auch für Mieter von Lkw, die die Maut ja auch nicht direkt zu zahlen haben, sondern diese vom eigentlichen Mautschuldner – in diesem Fall die Vermietungsgesellschaft – für die Mietdauer dann in Rechnung gestellt bekommen.
Welche Auswirkungen hat das Verfahren auf das Verhältnis der einzelnen Glieder der Lieferkette untereinander?
Björn Karaus: Es gibt Unternehmen der verladenden Wirtschaft, die von ihren Logistikpartnern aufgrund des EuGH-Urteils eine teilweise Rückerstattung bereits geleisteter Vergütungen fordern. Doch so einfach ist das nicht! Hierzu müssen zunächst die jeweilige Vertragskonstellation zwischen Verlader, Spediteur und Transortunternehmen genau geprüft werden.
Wurde die Erstattung konkret anfallender Mautgebühren nicht ausdrücklich im Verkehrsvertrag vereinbart, sondern ist die Maut wie Personalkosten, Mieten oder andere Kosten im Rahmen einer so genannten Fixkostenabrede lediglich Teil der Kalkulation der Gesamtvergütung, sind Rückforderungsansprüche eines Auftraggebers grundsätzlich nicht berechtigt.
Anders verhält es sich, wenn die Maut neben der Vergütung speditioneller Leistungen als separater Kostenbestandteil ausdrücklich ausgewiesen wurde („zzgl. anfallender Maut“ oder „zzgl. Maut in Höhe von …“).
In diesen Fällen könnten Auftraggeber ihre Transport- und Logistikdienstleister für eine Rückzahlung zu viel erstatteter Mautkostenanteile im Prinzip in Anspruch nehmen. Dies gilt dann sowohl im Verhältnis Verlader – Spediteur als auch im Verhältnis Spediteur – Frachtführer (Transportunternehmen). Aber auch hier muss der Anspruchsteller erst einmal konkret darlegen, für welchen Auftrag in welcher Höhe er Rückzahlungen fordert. Und auch dies hat Grenzen. Denn die Verjährungsfrist ist für solche Ansprüche im Regelfall auf ein Jahr beschränkt.
Unabhängig von der konkreten Rechtmäßigkeit derartiger Ansprüche kann es hier zu einem regelrechten Wirrwarr gegenseitiger Inanspruchnahmen innerhalb der Lieferketten kommen. Im unglücklichsten Fall klagt das Transportunternehmen seinen Anspruch gegenüber dem BAG aufwendig ein, um ihn dann direkt an seinen Auftraggeber abtreten zu müssen.
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